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c) Öffentliche Bauten

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Bei baulichen Anlagen des Bundes und der Länder tritt an die Stelle der Baugenehmigung die bloße Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung Fachkräften seiner – ausreichend qualifiziert besetzten – Baudienststelle übertragen hat[181]. Gegen die Zustimmung kann der Nachbar mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen, denn sie ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren[182]. Dies ergibt sich daraus, dass hier die Bauaufsichtsbehörde nicht in ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren eingebunden ist, sondern abschließend mit Außenwirkung über die baurechtliche Zulässigkeit entscheidet[183]. Mangels formeller Polizeipflichtigkeit des öffentlichen Vorhabenträgers kann der Nachbar dagegen kein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen, sondern muss sich mit der allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage direkt gegen die jeweilige Körperschaft wenden[184].

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