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1. Baufreiheit nur nach Maßgabe des einfachen Rechts
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Nach allen Landesbauordnungen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, sofern dem Vorhaben keine (von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen[133]. Sofern die zu prüfenden „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ der Genehmigungsbehörde allerdings Ermessen einräumen (z.B. § 31 BauGB), besteht auch nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Genehmigungstatbestand ist als ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, also eine bloße Kontrollerlaubnis, zu interpretieren[134]. Das Bauen soll nämlich nicht generell unterbleiben; vielmehr dient das Verbot lediglich der Sicherstellung, dass die – zugunsten von Nachbarn und der Allgemeinheit erlassenen – Baubeschränkungen vom Bauherrn auch wirklich eingehalten werden.
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Soweit sich hinter der Begriffsverwendung ‚Kontrollerlaubnis‘ allerdings die Auffassung von einer grundrechtlich fundierten Baufreiheit verbirgt, die das Bauverbot zu einem bloß formellen werden lässt, muss widersprochen werden: Eine grundrechtlich gewährleistete Baufreiheit[135] lässt sich nach dem Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts[136] dogmatisch nur schwer begründen[137]. Art. 14 GG, auf den von den Befürwortern der Baufreiheit stets verwiesen wird, trifft als normgeprägtes Grundrecht gerade keine Aussage zur Baufreiheit[138]. Eine solche könnte nur dem einfachen Recht[139], insbesondere den Landesbauordnungen entnommen werden. Diese gehen zwar in der Tat von einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus, knüpfen diese Rechtsfolge aber an erhebliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere an die Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht; entscheidend ist damit regelmäßig der maßgebliche Bebauungsplan. Daher kann de lege lata keineswegs von grundsätzlicher Baufreiheit gesprochen werden[140], auch wenn dieses Ergebnis rechtspolitisch erwünscht sein mag[141], weil es eben keine naturrechtlich oder anders begründete[142] grundsätzliche Baufreiheit gibt. Eines ist allerdings richtig: Auch Bebauungspläne müssen mit Art. 14 GG vereinbar, also insbesondere verhältnismäßig sein; der Gesetzgeber muss schon wegen der Institutsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einen Kernbestand von Normen schaffen, die die Existenz, die Funktionsfähigkeit und die Privatnützigkeit von Eigentum ermöglichen, und im Zuge dessen auch den Bauinteressen der Grundstückseigentümer Rechnung tragen.