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3. Genehmigungsfähigkeit
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Die Landesbauordnungen sehen allesamt vor, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn keine (von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen[192]. Privatrechtliche Hindernisse sind dementsprechend für die Erteilung grundsätzlich unbeachtlich[193]. Allerdings können Rechte Privater, die der Verwirklichung des Bauvorhabens offensichtlich entgegenstehen, zur Verneinung des Sachbescheidungsinteresses durch die Behörde führen[194]. Im Übrigen bleibt es Dritten unbenommen, zivilrechtlich gegen das Bauen durch den Bauherrn vorzugehen[195].
Im Folgenden steht die Frage im Vordergrund, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zu prüfen sind. Insoweit bietet sich eine Dreiteilung an: Prüfung des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie sonstigen Öffentlichen Rechts (Drei-Säulen-Modell)[196]: