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3. Sozial- und Wohlfahrtspflege

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Eine weitere Funktion, die über die klassische Aufgabe des Bauordnungsrechts hinausführt, ist die sozialpflegerische, die in einigen wenigen Vorschriften der Landesbauordnungen zum Ausdruck kommt[95]. Die entsprechenden Regelungen sollen den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Teile der Bevölkerung Rechnung tragen und das Miteinander sozial ausgestalten[96]. Teilweise wird die Stellplatzverpflichtung[97] hierunter gefasst, weil mit ihr die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen bezweckt werde[98]. Vor allem aber verfolgen die Bauordnungen unter dem Stichwort des „barrierefreien Bauens“[99] mit dem Schutz von Menschen mit Behinderung und älteren Menschen soziale Ziele[100]. Auch die Pflicht, bei der Errichtung von Gebäuden entsprechend der Art und Anzahl der Wohnungen in angemessener Nähe einen Kinderspielplatz anzulegen[101], ist eine Ausprägung der sozialpflegerischen Funktion des Bauordnungsrechts.

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