Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 261

a) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht

Оглавление

36

Bei der Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht es primär um die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB[197]. Dies schließt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB mit ein. Wird ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans beantragt, gehört zu den zu prüfenden Vorschriften nicht nur der Bebauungsplan selbst, sondern auch die BauNVO, weil deren §§ 2–14 durch die Festsetzung von Baugebieten gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Allerdings ist die gelegentliche Beschränkung des bauplanungsrechtlichen Prüfprogramms auf die §§ 29 ff. BauGB im ,ausführlichen‘ Baugenehmigungsverfahren problematisch[198]: Denn auch Vorschriften wie das interkommunale Abstimmungsgebot, § 2 Abs. 2 BauGB, können bisweilen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wichtig sein[199]. Dies gilt auch für die Veränderungssperre (§ 14 BauGB), die im Falle des beschränkten Prüfprogrammes dem eindeutigen Wortlaut nach ebenfalls nicht zum bauplanungsrechtlichen Prüfprogramm zählt[200]. Allerdings wird vertreten, dass die Veränderungssperre – wie durch die Verweisung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB auf die §§ 29 ff. BauGB deutlich werde – als Vorfrage in die Prüfung der §§ 29 ff. BauGB, deren Anwendung sie suspendiert, hineinzuziehen sei[201].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх