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b) Vorhaben
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Ob eine Genehmigungspflicht besteht, ist auch von der Art des Vorhabens abhängig. Welche Vorhaben in Bezug auf (bauliche) Anlagen eine grundsätzliche Genehmigungspflicht auslösen, wird von den Bauordnungen ausdrücklich festgelegt[169]. Zu nennen ist zunächst die Errichtung der baulichen Anlage, womit die Neuschaffung von Bausubstanz gemeint ist. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Änderung einer baulichen Anlage. Sie betrifft die Veränderung oder Umgestaltung bestehender Bausubstanz. Bei einer Erweiterung baulicher Anlagen kommt sowohl eine Änderung als auch eine (erweiternde) Errichtung in Betracht. Von einer Änderung ist auszugehen, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum Gesamtgebäude nur einen unselbstständigen, vom Gesamtkomplex nicht isolierbaren Teil darstellt[170]. Daraus folgt, dass bei der Änderung – anders als bei der (erweiternden) Errichtung – das gesamte Gebäude Gegenstand der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit ist[171]. Auch die Nutzungsänderung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Sie liegt vor, wenn eine bauliche Anlage eine andere Zweckbestimmung erhält. Maßgeblich kommt es dabei darauf an, ob für die geänderte Nutzung andere bzw. weitergehende bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen[172]. Uneinheitlich ist in den Landesbauordnungen geregelt, ob auch die Beseitigung bzw. der Abbruch ein genehmigungspflichtiges Vorhaben darstellt[173]. Hierunter ist die vollständige Beseitigung der baulichen Anlage zu verstehen; die Beseitigung nur eines Teils stellt hingegen eine Änderung dar[174]. Sofern die Beseitigung in den Landesbauordnungen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, wird sie in einem zweiten Schritt in der Regel verfahrensfrei gestellt[175]. Einige Länder schließen zudem auch Instandhaltungsmaßnahmen in die Genehmigungspflicht ein[176]. Dazu zählen alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der baulichen Anlage zu verändern[177]. Instandhaltungsmaßnahmen sind nach allen Bauordnungen – unabhängig von einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht – verfahrensfrei[178]. Deshalb stellt sich häufig die Frage der Abgrenzung zur Änderung. Kriterien sind dabei Umfang und Intensität der baulichen Erneuerungen. Eine Änderung liegt danach etwa dann vor, wenn ein Gebäude im Zuge der Bauarbeiten völlig entkernt werden soll[179] oder wenn der bauliche Eingriff eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes notwendig macht[180].