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d) Beteiligung der Nachbarn

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Schließlich ist im Baugenehmigungsverfahren eine Beteiligung der Nachbarn erforderlich, wobei manche Bauordnungen auch vom Angrenzer sprechen und sich damit dem formellen Nachbarbegriff anschließen[365]. Die Landesbauordnungen stellen dabei unterschiedlich weitgehende Anforderungen[366]. Während stellenweise die Gemeinde die Nachbarn von dem Bauvorhaben in Kenntnis setzen muss[367], soll andernorts die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn einzig bei der geplanten Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen benachrichtigen, sofern zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden[368]. Eine Benachrichtigung ist nicht mehr erforderlich, wenn die Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen bereits zuvor unterschrieben oder dem Bauvorhaben in anderer Weise zugestimmt haben. Denn damit verzichtet der Nachbar umfassend auf seine Einwände[369].

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Nach der Benachrichtigung hat sich der Nachbar innerhalb einer gewissen Frist zu äußern. Versäumt er diese, wird er mit seinen Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass er später mit allen Einwendungen ausgeschlossen wäre oder er keine Rechtsbehelfe mehr gegen die Baugenehmigung einlegen könnte. Es tritt also einzig eine sog. formelle Präklusion ein[370]. Darüber hinausgehend regeln manche Bauordnungen jedoch auch eine materielle Präklusion[371] (die sich auch auf das Gerichtsverfahren auswirkt) als Folge der Fristversäumung bei Vorbringen von Einwendungen[372]. Gegen die Zulässigkeit einer materiellen Präklusion bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken[373].

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