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e) Die Baulast

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Die Baulast hat mit der Nebenbestimmung gemein, dass auch sie der Herstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Baugenehmigung dienen kann. Bei ihr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Sicherung, mit der für ein Grundstück die Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden kann[263]. Die Baulast ist fast allen Landesbauordnungen bekannt[264]. Obwohl eine Baulast auch auf dem eigenen Grundstück in Betracht kommt, etwa wenn bauplanungsrechtliche Anforderungen sichergestellt werden müssen[265], wird in der Praxis regelmäßig ein Nachbargrundstück belastet. Das kann am Beispiel der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen veranschaulicht werden: Kann deren gesetzlich vorgeschriebene Tiefe auf dem Baugrundstück nicht eingehalten werden, ist eine Kompensation durch Erstreckung der Flächen auf dem Nachbargrundstück möglich[266]. Dazu muss der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Erklärung abgeben, dass er die Verpflichtung übernimmt, mit einem Teil seines Grundstücks die Abstandsflächen des Bauherrn sicherzustellen[267]. Eine Baulasterklärung muss hinreichend bestimmt sein und kommt nur hinsichtlich solcher Rechte in Betracht, die für den Nachbarn disponibel sind.[268] Für ihre Wirksamkeit muss die Erklärung allerdings in das Baulastenverzeichnis[269] eingetragen werden und bindet dann auch den Rechtsnachfolger.

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