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d) Nebenbestimmungen

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Die Entscheidung, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist grundsätzlich eine gebundene Entscheidung[254]. Laut § 36 Abs. 1 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze[255] kann die Baugenehmigung daher zum einen dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist. Manche Landesbauordnungen sehen allgemeine[256] oder spezielle Normierungen für Befristung[257], Auflage[258] und Widerrufsvorbehalt[259] explizit vor. Zum anderen kann eine Nebenbestimmung aber auch dann von der Behörde erlassen werden, wenn mit ihr die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung sichergestellt werden sollen. Wegen § 36 Abs. 1 Alt. 2 des jeweiligen LVwVfG muss die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag also nicht abschlägig bescheiden, wenn noch nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, sondern kann das mildere Mittel der Nebenbestimmung wählen, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen. Ebenfalls ein Fall von § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG liegt vor, wenn die Baugenehmigung mit einer Befristung oder einer Bedingung versehen wird, um Vorgaben des Bebauungsplans umzusetzen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2 BauGB Nutzungsrechte auf Zeit festsetzt[260].

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Weil das Institut der Nebenbestimmung im Baurecht eine relativ bedeutsame Rolle spielt, wurde auch gerade in diesem Bereich die Dogmatik zur Nebenbestimmung vorangetrieben. Die bekannteste Figur stellt insoweit die sog. modifizierende Auflage dar, die von Weyreuther entwickelt wurde[261]. Freilich ist man sich mittlerweile einig, dass diese Figur überhaupt keine Nebenbestimmung darstellt, es sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung handelt. Daher ist es dogmatisch die einzig richtige Lösung, entgegen der missverständlichen Bezeichnung und anders als bei „richtigen“ Auflagen keine gesonderte Anfechtbarkeit anzunehmen[262]. Statthafte Klageart ist allein die Verpflichtungsklage auf Erlass der ursprünglich begehrten Baugenehmigung.

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