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b) Prüfung der Bauvorlagen

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Die bauaufsichtliche Überprüfung der von dem Entwurfsverfasser oder einem sonstigen Fachmann eingereichten Bauvorlagen erfolgt für Fragen der Bautechnik, etwa des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes oder der Standsicherheit, im Ausgangspunkt nach dem sog. „Vier-Augen-Prinzip“[332]. Sofern die bauaufsichtliche Prüfung nicht entfällt[333], schreiben die Bauordnungen für bestimmte Fälle die Heranziehung von Dritten vor. Diese fungieren dann anstelle der Bauaufsichtsbehörde als „zweites Augenpaar“. Dabei kennt die MBO – als „entwicklungsoffener Rahmen“ (siehe Rn. 11) – die Wahl zwischen zwei Modellen[334]:

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Zum einen können die Bauaufsichtsbehörden amtlich anerkannte Prüfingenieure oder Prüfämter mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise des Entwurfsverfassers beauftragen[335]. Die Prüfingenieure nehmen, gestützt auf die jeweilige Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Bauordnung, im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr[336]. Ihnen werden also hoheitliche Aufgaben in eigener Verantwortung und Zuständigkeit übertragen; sie sind dementsprechend als Beliehene tätig[337]. Ergebnis der Arbeit des Prüfingenieurs ist der Prüfbericht, welcher der Bauaufsichtsbehörde als Grundlage für die Entscheidung über die Baubewilligung dient und i.d.R. von der Behörde übernommen wird. Fehler des Prüfingenieurs bei der Durchführung der Prüftätigkeit können eine Amtshaftung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde auslösen[338].

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Zum anderen sehen die meisten Bauordnungen nunmehr mit der Möglichkeit der Heranziehung privater Sachverständiger eine weitergehende Auslagerung der Prüfung der bautechnischen Nachweise vor[339]. Die privaten Sachverständigen werden als Prüfsachverständige bezeichnet. Sie „prüfen und bescheinigen […] im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies [in der jeweiligen Bauordnung] oder in Vorschriften aufgrund [der Bauordnung] vorgesehen ist“[340]. Die Prüfsachverständigen sind ausschließlich im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Bauherrn tätig[341]. Das „zweite Augenpaar“ gehört damit nicht der staatlichen Bauaufsicht an, sondern wird einer Privatisierung zugänglich gemacht[342]. Das Modell der Heranziehung privater Sachverständiger hat zur Folge, dass der Bauherr für das Vorhaben die Verantwortung trägt[343]. Damit ist die Einführung des Prüfsachverständigen eine weitere Ausprägung der bereits skizzierten Entwicklung einer verstärkten Eigenverantwortung des Bauherrn[344].

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Bescheinigen (Prüf-)Sachverständige die sog. bautechnischen Nachweise[345], überprüfen die Bauaufsichtsbehörden die bautechnischen Nachweise in den meisten Ländern nicht mehr[346]. Die bautechnischen Nachweise werden dann auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung und damit auch nicht ihrer Legalisierungswirkung[347]. Bei fehlerhaften Nachweisen kann die Bauaufsichtsbehörde daher von allen Eingriffsbefugnissen Gebrauch machen[348]. In Bayern besteht die Besonderheit, dass die entsprechenden Anforderungen ausdrücklich als eingehalten gelten, wenn sie von Prüfsachverständigen bescheinigt werden[349]. Ausweislich der Gesetzesbegründung fingiert diese Norm, dass das Bauvorhaben die materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt (sog. materielle Legalitätsfiktion)[350]. Zwar werden die Prüfsachverständigen nicht hoheitlich tätig[351], doch wird deren Bescheinigung hinsichtlich der vertrauensschützenden Wirkung aufgrund der Fiktion derjenigen einer Baugenehmigung gleichgestellt. Daher soll die Behörde bei einer rechtswidrigen Bescheinigung auch nur dann einschreiten können, wenn die hohen Voraussetzungen für ein Eingreifen bei bestandsgeschützten Anlagen vorliegen[352]. Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Prüfsachverständige die Anforderungen z.B. an den Brandschutz rechtswidrig bescheinigt hat, muss er auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten klagen, wobei die erwähnten hohen Voraussetzungen vorliegen müssen.

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