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4. Bauvorbescheid, Teilbau-, Typen- und Ausführungsgenehmigung

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Um dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, aus Kostengründen das Gesamtverfahren der Baugenehmigung abzuschichten, sehen alle Landesbauordnungen die Möglichkeit eines Bauvorbescheids vor[298]. Trotz des anderslautenden Wortlauts einiger Bauordnungen[299] liegt die Erteilung des Bauvorbescheids nicht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden; vielmehr handelt es sich wie bei der Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung[300]. Das Institut des Bauvorbescheids bietet sich vor allem dann an, wenn sich bestimmte Aspekte des Vorhabens als problematisch erweisen könnten und daher eine diesbezügliche Vorprüfung sinnvoll erscheint. Der Sache nach handelt es sich beim Vorbescheid um einen vorweggenommenen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung[301]. Dagegen fehlt dem Bauvorbescheid jede gestaltende Wirkung; diese erfolgt erst mit der am Schluss des Verfahrens stehenden Baugenehmigung, die dann die Durchführung des Bauvorhabens grundsätzlich[302] in seinem gesamten Umfang freigibt[303]. Der zulässige Gegenstand des Bauvorbescheids wird durch den Prüfungsumfang der Baugenehmigung für das jeweilige Bauvorhaben begrenzt[304]. Für Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (Bauanzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren) unterfallen oder verfahrensfrei sind, bedeutet dies, dass grundsätzlich[305] kein Bauvorbescheid beantragt werden kann[306].

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In der Praxis steht derjenige Vorbescheid im Vordergrund, der die bauplanungsrechtliche Prüfung vorwegnimmt[307]. Er wird als Bebauungsgenehmigung bezeichnet. Freilich hängt die Attraktivität für den Bauherrn vom Grad der Verbindlichkeit des Instituts ab. In Betracht kommen eine Bewertung als bloße Zusicherung nach § 38 der jeweiligen LVwVfG[308] oder die Zuerkennung einer strikten Bindungswirkung[309]. Nach Auffassung des BVerwG liegt es in der Hand der Länder, darüber in den Landesbauordnungen zu entscheiden[310]: Interessant ist hierbei vor allem die Frage, ob sich die Bebauungsgenehmigung gegenüber einer später erlassenen Veränderungssperre durchsetzt; denn seinem Wortlaut nach verlangt § 14 Abs. 3 BauGB an sich eine baurechtliche Genehmigung[311]. Während die Hamburger Landesbauordnung zwischenzeitlich für den Fall des Inkrafttretens einer Veränderungssperre tatsächlich die Unwirksamkeit der Bebauungsgenehmigung normiert hatte, stellen nunmehr alle Bundesländer die Bindungswirkung des Vorbescheids derjenigen der gesamten Genehmigung gleich[312], freilich beschränkt auf den bauplanungsrechtlichen Teil. Unterschiede zwischen den verschiedenen Landesbauordnungen bestehen allerdings im Hinblick auf die Geltungsdauer des Vorbescheids. Die meisten Bundesländer haben sich mit einer Dauer von drei Jahren der MBO angeschlossen[313], eine Verlängerungsmöglichkeit, teilweise auch rückwirkend[314], kennen sie alle[315]. Einige Bauordnungen sehen schließlich vor, dass der Erlass des Bauvorbescheids – entsprechend der Regelung bei der vereinfachten Baugenehmigung (siehe Rn. 80) – nach einem gewissen Zeitablauf fingiert wird[316].

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Im Hinblick auf den Rechtsschutz ergibt sich ein spezielles Problem aus dem Verhältnis zwischen Bauvorbescheid, insbesondere in der Form der Bebauungsgenehmigung, und anschließender Baugenehmigung. Hier ist danach zu differenzieren, ob der Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Ist das der Fall, wird er bloß redaktionell noch einmal in die Baugenehmigung aufgenommen. Fehlt es an der Bestandskraft des Vorbescheids, liegt im Hinblick auf den Gegenstand des Vorbescheides dagegen ein Zweitbescheid vor. Beim Zweitbescheid aber hat sich der Vorbescheid grundsätzlich nicht erledigt[317]. Für den klagenden Nachbarn bedeutet das, dass er sowohl gegen Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung vorgehen muss: Gegen die Baugenehmigung muss er sich wehren, weil dieser erst die Verfügungswirkung zukommt, die sich auch auf den bauplanungsrechtlichen Teil der Bebauungsgenehmigung bezieht[318]; gegen die Bebauungsgenehmigung muss der Nachbar vorgehen, damit die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht auch ihm gegenüber besteht[319].

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Mit dem Vorbescheid nicht zu verwechseln ist die sog. Teilbaugenehmigung[320]. Sie ermöglicht um des beschleunigten Bauens willen, auf Antrag des Bauherrn die Genehmigung vorerst auf die Baugrube, gewisse Bauteile oder Bauabschnitte zu beschränken. Die Erteilung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; die Ablehnung kann etwa zweckmäßig sein, wenn es an der Eilbedürftigkeit des Vorhabens fehlt und dem Bauherrn damit zumutbar ist, die Baugenehmigung abzuwarten[321]. Im Gegensatz zum Bauvorbescheid, aber im Gleichklang mit der Baugenehmigung zeichnet sich die Teilbaugenehmigung gerade durch ihre Gestaltungswirkung aus, so dass für den genehmigten Teil grundsätzlich bereits mit dem Bau begonnen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass für den beantragten Bauabschnitt alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Weiterhin ist allerdings ein sog. vorläufiges positives Gesamturteil im Hinblick auf das Gesamtvorhaben erforderlich. Wenige Landesbauordnungen verlangen dies explizit[322], im Übrigen gilt dieses Erfordernis als ein ungeschriebenes[323]: Es ergäbe keinen Sinn, eine Teilbaugenehmigung zu erteilen, wenn das Gesamtvorhaben nicht genehmigungsfähig wäre. Zu beachten ist, dass das Institut der Teilbaugenehmigung nur im klassischen Baugenehmigungsverfahren eine Rolle spielt, nicht aber im vereinfachten Genehmigungsverfahren: Hier tritt durch die von vielen Bundesländern vorgesehene Genehmigungsfiktion[324] ohnehin schon eine Beschleunigung ein.

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In den Bauordnungen mancher Bundesländer ist ferner die sog. Typengenehmigung vorgesehen[325]. Sie zielt auf die vorweggenommene Feststellung der Übereinstimmung mit verschiedenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugunsten des Herstellers baulicher Anlagen, die in großer Zahl in derselben Herstellungsweise produziert und aufgestellt werden sollen. Sie wird dem Hersteller von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes erteilt, kommt aber als Verwaltungsakt mit Drittwirkung auch dem jeweiligen Bauherrn zugute[326].

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Eine ähnliche Konstellation betrifft die sog. fliegenden Bauten. Darunter sind bauliche Anlagen zu verstehen, die für eine gewisse Zeit an unterschiedlichen Orten aufgestellt und wieder abgebaut werden, wie etwa Achterbahnen oder Bier- und Zirkuszelte. Vor ihrer ersten Aufstellung bedürfen sie statt einer Baugenehmigung einer Ausführungsgenehmigung[327]. Diese braucht bei späterer Aufstellung der jeweils örtlich zuständigen Behörde nurmehr vorgelegt werden. Die Behörde ist auf eine Gebrauchsabnahme beschränkt und prüft nur noch, ob die Nutzung an dem gewählten Standort aufgenommen werden darf[328].

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