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f) Verfahrensende

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Viele Bauordnungen kennen für das Baugenehmigungsverfahren unterschiedlich ausgestaltete Fristenregelungen, etwa für die Bearbeitung des Bauantrags[379]. Darüber hinaus wird den zu beteiligenden öffentlichen Stellen eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine eventuell erforderliche Zustimmung als erteilt gilt[380]. Zu beachten ist zudem die dreimonatige Frist der Untätigkeitsklage gem. § 75 S. 2 VwGO. Bei verzögerter Erteilung der Baugenehmigung sind Amtshaftungsansprüche möglich (s. Rn. 153)[381]. Das Verfahren endet mit Erteilung oder Versagung der Baugenehmigung. Die Erteilung bedarf der Schriftform[382]. Die Bekanntgabe erfolgt nach den meisten Bauordnungen durch Zustellung der Genehmigungsurkunde („Bauschein“) zusammen mit den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen[383]. Darüber hinaus ist den Nachbarn, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen[384]. Zudem ist die Gemeinde zu unterrichten, sofern sie nicht Baugenehmigungsbehörde ist[385]. Die Versagung ist ebenfalls schriftlich zu erteilen[386]; außerdem bedarf sie gem. § 39 LVwVfG der Begründung. Die Versagung der Baugenehmigung steht einem späteren erneuten Bauantrag nicht entgegen, da Entscheidungsinhalt nur die Versagung als solche ist, nicht aber deren Gründe[387]. Ist die Ablehnung hingegen durch ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden, bedarf es aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils (§ 121 VwGO) zur erneuten Stellung des Bauantrags einer Änderung der Sach- oder Rechtslage.

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Im Zuge des Anstiegs der Zahl von Asylbewerbern in den letzten Jahren haben manche Landesgesetzgeber erleichterte Voraussetzungen für die Errichtung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geschaffen. In Hamburg kann die Bauaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen den Baubeginn solcher Unterkünfte auf Antrag bereits vor Erteilung der Baugenehmigung vorläufig zulassen (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns)[388]. Erforderlich ist, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann und der Bauherr sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung durch den Baubeginn ggf. entstehenden Schäden zu ersetzen sowie den früheren Zustand wiederherzustellen, sollte das Vorhaben nicht genehmigt werden[389]. Schleswig-Holstein hat sich entschieden, die Bearbeitungsfristen des Bauantrags zu verkürzen und die Anforderungen an die entsprechenden Unterkünfte zu senken[390] (s. auch Rn. 89 am Ende).

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