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c) Beteiligung anderer öffentlicher Stellen

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Im Baugenehmigungsverfahren kann die Zustimmung anderer öffentlicher Stellen erforderlich werden. In einem solchen Fall eines kongruenten Prüfungsumfangs wird von einem mehrstufigen Verwaltungsakt gesprochen[353]. Mangels Außenwirkung sind die Zustimmungsakte der anderen öffentlichen Stellen in der Regel nicht als Verwaltungsakte, sondern als bloße Verwaltungsinterna zu qualifizieren[354].

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Besonders bedeutsam ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für Bauvorhaben nach §§ 31, 33–35 BauGB, welches die kommunale Planungshoheit sichern soll[355]. Bleibt die Gemeinde untätig, so fingiert § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB zwei Monate nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens[356]. Nicht erforderlich ist das Einvernehmen bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde[357]. So ist es zwar möglich, dass für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens unterschiedliche Gemeindeorgane zuständig sind und keine Abstimmung zwischen diesen Organen stattfindet, der Planungshoheit somit nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Es ist indes nicht Zweck des § 36 BauGB, eine Koordinierung von Gemeindeorganen zu regeln; vielmehr ist es Sache der Gemeinde oder des Landesgesetzgebers, entsprechende kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zu schaffen[358].

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Für die Versagung ihres Einvernehmens kann sich die Gemeinde ausdrücklich nur auf Gründe aus den §§ 31, 33–35 BauGB berufen[359]. Versagt die Gemeinde das Einvernehmen, sind Bauaufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde daran gebunden und dürfen deshalb die Baugenehmigung nicht erteilen. Allerdings haben einige Bauordnungen von der in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Bauaufsichtsbehörden die Kompetenz verliehen, das gemeindliche Einvernehmen bei rechtswidriger Versagung zu ersetzen[360]. Ohne diese Möglichkeit verbleibt der Bauaufsichtsbehörde nur ein Vorgehen im Wege der Kommunalaufsicht. Dem Bauherrn steht als Rechtsbehelf in diesem Fall nur die Verpflichtungsklage gegen den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde auf Erteilung der Baugenehmigung zur Verfügung[361].

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Neben dem Einvernehmen der Gemeinde können sich aus fachrechtlichen Bestimmungen Mitwirkungspflichten anderer Behörden ergeben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Baugenehmigung andere Genehmigungsverfahren absorbiert[362], oder wenn sonstiges Öffentliches Recht ohne eigenständiges Genehmigungsverfahren relevant wird[363]. Schließlich kann gem. § 36 Abs. 1 S. 4 BauGB eine landesrechtliche Verordnung festlegen, dass in den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 BauGB zusätzlich zum gemeindlichen Einvernehmen auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist[364].

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