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1. Mittäterschaftlicher Versuch

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Die Beteiligung am Versuchsdelikt kann in allen Formen vorkommen, Mittäterschaft ist also auch hier möglich. Da die Beteiligung am Versuchsdelikt nicht eigenständig gesetzlich geregelt ist, sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft auf den Versuchstatbestand zu beziehen. Für den mittäterschaftlichen Versuch muss einerseits überhaupt die Möglichkeit der mittäterschaftlichen Begehung bestehen sowie zum anderen die Voraussetzungen der Mittäterschaft und diejenigen des Versuchs kumulativ vorliegen.[266] Die Möglichkeit der mittäterschaftlichen Begehung des Versuchs ist dann gegeben, wenn sie auch bei einer vollendeten Tat bestünde.[267]

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Objektive Voraussetzungen der Mittäterschaft sind das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans und eines Tatbeitrages, der Teil einer arbeitsteiligen Begehungsweise ist. Der eigene Tatbeitrag ist im Ausführungsstadium zu erbringen. Bloße Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium genügen nicht (vgl. auch oben Rn. 63). Erst im Moment des unmittelbaren Ansetzens überschreitet die bis dahin bloße Vorbereitungshandlung die Schwelle zur strafbaren Unrechtshandlung.[268] Das versuchte Unrecht muss dabei gemeinschaftlich handelnd verwirklicht werden. Teilweise wird vertreten, es müsse das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter gesondert geprüft werden, so dass jeder Mittäter zu einem anderen Zeitpunkt ansetzen könne (sog. Einzellösung).[269] Dem ist nicht zuzustimmen: Der Versuch beginnt bei der Mittäterschaft für jeden Mittäter in dem Moment, in dem einer von ihnen unmittelbar ansetzt, sog. Gesamtlösung. Nur so wird der mittäterschaftliche Zusammenhang nicht wieder aufgelöst.[270]

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Allerdings bedeutet dies nicht, dass es gänzlich genügt, wenn nur ein Mittäter handelt: Zwar kann, da die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist, der Tatbeitrag der Mittäter nur ein Weniger gegenüber der Tatbestandshandlung darstellen, es ist jedoch zumindest ein mitwirkender Beitrag in Form einer Bestärkung zum unmittelbaren Ansetzen des anderen zu fordern, denn das Erfordernis der wechselseitigen-gleichwertigen Bestimmung bei der Tatausführung der Mittäter bleibt auch beim Versuchsdelikt bestehen. Bei gemeinsamer unmittelbarer Anwesenheit ist das Ansetzen eines Mittäters als Ansetzen aller zu werten, wenn in der Anwesenheit am Tatort eine Bestärkung zum unmittelbaren Ansetzen des anderen zu sehen ist. Auch kann es genügen, dass ein späterer Tatbeitrag so wesentlich sein soll, dass das Gelingen der gesamten Tat davon abhängig ist, so dass er in diesem Sinn bereits im Moment des Ansetzens des anderen mitwirkt.[271] Beginnt jedoch einer der Mittäter (abweichend vom gemeinsamen Tatentschluss) selbstständig, ist das für den anderen Beteiligten noch kein unmittelbares Ansetzen und damit noch kein Mittäterschaftsversuch,[272] da sich die (vermeintlichen) Mittäter dann nicht aktuell wechselseitig bestimmt haben.

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Die Mittäter müssen die Tat als gemeinschaftliche Tat begreifen. Sie müssen die jeweils eigene Handlung als Teil einer Gesamthandlung verstehen. Dabei muss die Gemeinsamkeit des Tatentschlusses tatsächlich bestehen, eine bloß diesbezügliche Vorstellung eines Beteiligten genügt nicht. Der Handelnde muss also im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens Tatentschluss haben, d.h. den Willen haben, die Tat mittäterschaftlich zu vollenden.[273] Es genügt also nicht, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB nur in der Vorstellung eines unmittelbar Ansetzenden vorliegen[274] (vgl. auch oben Rn. 49).

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Der Rücktritt von der Versuchsbeteiligung ist in § 24 Abs. 2 StGB geregelt und erfordert die freiwillige Vollendungsverhinderung. Das Gesetz berücksichtigt damit für den jeweiligen Beteiligten nicht nur den jeweils von ihm geleisteten Beitrag, sondern die gesamte Tat. Die Vollendungsverhinderung nach § 24 Abs. 2 StGB ist nicht identisch mit der Verhinderung nach § 24 Abs. 1, da sich Abs. 1 auf die Vollendungsverhinderung des Einzeltäters bezieht.[275] Die Vollendungsverhinderung aus Abs. 2 nimmt jede Weise eines Verhinderungsverhaltens auf, auch ein Unterlassen.[276] Vgl. hierzu Rn. 52 f.

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Wird die Vollendung unabhängig vom Tatbeitrag des Beteiligten verhindert, fordert das Gesetz gem. § 24 Abs. 2 S. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern. Damit führt das Gesetz eine von der Tatschuld unabhängige Versuchsbeteiligung ein. Für einen unabhängigen Entschluss anderer kann der zurücktretende Beteiligte jedoch nicht mehr haften müssen.[277]

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