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B. Die Erscheinungsformen mittelbarer Täterschaft

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Es gibt unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft drei Grundtypen der mittelbaren Täterschaft: die Nötigungsherrschaft (genauer: Notstandsherrschaft), die Irrtumsherrschaft und die Organisationsherrschaft.

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Eine Nötigungsherrschaft des Hintermannes liegt im Regelfall vor, wenn der unmittelbar Ausführende im Nötigungsnotstand handelt (§ 35 StGB) oder wenn ein vom Hintermann ausgeübter Druck die Tatausführung als gerechtfertigte Notstandshandlung erscheinen lässt (§ 34 StGB).

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Eine mittelbare Täterschaft kraft Irrtums ist in vierfach geschichteter Weise möglich: wenn der Ausführende ohne Tatbestandsvorsatz handelt, wenn er die materielle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennt, wenn er über schuldausschließende Umstände irrt oder wenn er bei bewusst strafbarem Handeln die Unrechts- oder Schulddimension seines Verhaltens nur in wesentlich eingeschränktem Maße übersieht.

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Die mittelbare Täterschaft bei Benutzung Schuldunfähiger, vermindert Schuldfähiger, beim Einsatz von Kindern und Jugendlichen zur Tatbegehung, die hier gesondert behandelt wird, ist strukturell nur eine Kombination von Nötigungs- und Irrtumsherrschaft.

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Eine mittelbare Täterschaft im Rahmen eines organisatorischen Machtapparates setzt voraus, dass der Anordnende über Befehlsgewalt verfügt, dass der Machtapparat sich von den Bindungen an das Recht gelöst hat und bei der Ausführung von Straftaten nicht auf die freie Entscheidung Einzelner angewiesen ist, sondern auf beliebig ersetzbare (fungible) Schergen zurückgreifen kann.

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Daneben tritt als vierte Form der mittelbaren Täterschaft die nicht der Tatherrschaftslehre, sondern dem Täterbegriff der Pflichtdelikte unterliegende mittelbare Täterschaft durch Benutzung eines qualifikationslosen dolosen Ausführenden.

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Abschließender Erwähnung bedürfen die Fälle ausgeschlossener mittelbarer Täterschaft bei absichtslos-dolosen Ausführenden, bei eigenhändigen Straftaten und das Problem des Irrtums über die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 52 Mittelbare Täterschaft › C. Die Nötigungsherrschaft

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