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II. Mittäterschaftliche Teilnahme

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Mehrere Personen können einen anderen gemeinschaftlich zu dessen rechtswidriger Tat anstiften und insofern als mittäterschaftliche Anstifter strafbar sein.[286] Auch eine Beihilfe in Mittäterschaft ist möglich, wenngleich es dieser Rechtsfigur zur Begründung der Gehilfenstrafbarkeit nicht bedarf, wenn jeder die Tat fördernde Tatbeitrag für sich schon eine Beihilfe begründet. Etwas anderes würde allenfalls nach einer extrem-subjektiven Theorie gelten, wenn das eigene Interesse an der Beihilfe schon für eine mittäterschaftliche Beihilfe genügen würde, ohne dass dieser Gehilfe selber einen kausalen Beitrag zur Tat des Haupttäters leistet. Der Figur der mittäterschaftlichen Beihilfe kommt aber Bedeutung für den Umfang des vorwerfbaren Unrechts zu, weil auch die Tatbeiträge der anderen Gehilfen dem einen zugerechnet werden können.[287]

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