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IV. Mittäterschaft und tatbestandslose Selbstschädigung

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Ein der Mittäterschaft ähnelndes Problem ergibt sich dann, wenn zwei vollverantwortlich handelnde Personen bei der Schädigung von einer dieser beiden zusammenwirken, was insbesondere bei der Tötung praktisch wird, weil hier die rechtfertigende Kraft der Einwilligung fehlt. Zunächst ist die Frage auszuklammern, ob hier eine Pflicht des einen zur Rettung des Sterbewilligen besteht, deren Verletzung ihrerseits eine Strafbarkeit begründen kann. Sodann bleibt die Frage übrig, ab wann die (straflose) Teilnahme am Suizid in eine (strafbare) Tötung (auf Verlangen) umschlägt. Die wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge nach § 25 Abs. 2 StGB setzt jedenfalls wechselseitiges Unrecht und damit wechselseitige Strafbarkeit voraus.[305] Demnach kann hier keine echte Mittäterschaft, sondern allenfalls „Quasi-Mittäterschaft“ vorliegen.[306] Das Gesetz sieht aber keine derartige Zurechnung vor. Eine Zurechnung der Tatbeiträge des Suizidwilligen ist daher positivrechtlich ausgeschlossen, eine Strafbarkeit nach § 216 StGB erst dann möglich, wenn sich das Gesamtgeschehen als eigenes Verhalten des „Sterbehelfers“ darstellt, was jedenfalls die Herrschaft über den letztlich lebensbeendenden Akt voraussetzt. Dagegen sah das OLG Nürnberg sogar bei fahrlässiger Mitwirkung eine Tatherrschaft des Mitwirkenden gegeben, welche eine Strafbarkeit aus § 222 StGB zu tragen vermochte.[307]

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