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V. Notwendige Mittäterschaft

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Notwendige Beteiligung allgemein, und auch notwendige Mittäterschaft, ist nicht strafbar. Dies gilt namentlich dann, wenn der Träger des Rechtsgutsobjekts, gegen den sich das strafbewehrte Verbot richtet, an der Tat mitwirkt. So ist das Opfer von Sexualdelikten oder der Sterbewillige bei der (versuchten) Selbstverletzung trotz dessen, dass sein Beitrag qualitativ gewichtig sein mag, nicht als Mittäter oder sonstiger Beteiligter strafbar. Auch über die Fälle der notwendigen Teilnahme hinaus, scheidet eine Mittäterschaft dessen, gegen den ein Verbot nicht gerichtet ist, aus. Tun sich drei Gefangene zusammen und befreien gemeinsam sich selbst, aber auch die je anderen beiden, sind sie nicht Mittäter hinsichtlich der Befreiung der je anderen.[308] Die Berücksichtigung der besonderen Situation des Gefangenen schlägt auch auf den Fall durch, dass sich seine Selbstbefreiung zweckhaft mit der Befreiung anderer verbindet, weil jeder Mitgefangene den Freiheitsdrang des anderen sich zum Mittel setzt.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › G. Strafzumessung

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