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2. Versuch der Mittäterschaft

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Fraglich ist, ob bereits das Einwirken auf einen anderen (unabhängig vom betätigten Tatentschluss) eine versuchte Mittäterschaft darstellen kann. Teilweise wird dies mit dem Argument bejaht, die Strafbarkeit der versuchten Beteiligung ergebe sich aus dem Ingangsetzen eines selbstständig und unbeherrschbar weiter wirkenden Kausalverlaufs[278], dem Zusammenschluss mit „gleichgesinnten Genossen“ und der konspirativer Willensübereinstimmung[279], aus der „psychischen Stärkung“ durch einseitige oder wechselseitige Suggestionswirkungen[280], der Normdesavouierung durch Kommunikation[281] oder der erzeugten Bindungswirkung, die zu einer erleichterten Straftatbegehung führe.[282] Damit wird aber eine bloße Meinungsäußerung bzw. eine geäußerte Gesinnung unter Strafe gestellt. Der erforderliche Entschluss, den geäußerten Gedanken in die Tat umzusetzen, wird zum bloßen Kausalfaktor degradiert. Das ist mit einem personalen Handlungsbegriff nicht vereinbar.[283] Bei der bloßen Absprache steht die wirkliche Entscheidung zum Verbrechen gerade noch aus. Ausdrücklich unter Strafe gestellt hat der Gesetzgeber den Versuch der mittäterschaftlichen Beteiligung in Form der Verbrechensverabredung in § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB. Damit wird eine Vorbereitungshandlung zu strafbarem Unrechthandeln erhoben und so eine bloß geäußerte Tatgesinnung unter Strafe gestellt.[284]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › F. Mittäterschaftliche Begehung anderer Beteiligungsformen

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