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III. Die Nötigung zur Selbstschädigung

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Es gibt über die Behandlung dieser Konstellation eine Vielzahl divergierender Auffassungen. Puppe[29] sagt mit Recht: „Zu der aufwändigen Diskussion … steht ihre Seltenheit in der Praxis in krassem Gegensatz.“ Ich will deshalb die widerstreitenden Ansichten in zwei große Gruppen zusammenfassen. Nach der hier befürworteten Anschauung gilt auch bei der Nötigung zur Selbstschädigung das Verantwortungsprinzip. Der Hintermann ist also nur dann mittelbarer Täter, wenn er den Ausführenden durch eine der in § 35 StGB geschilderten Gefahren zur Selbstschädigung nötigt. Die Gegenmeinung lässt auch eine unterhalb der Schwelle des § 35 StGB liegende Nötigung für eine mittelbare Täterschaft genügen, wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

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Die Auffassung, die das Verantwortungsprinzip auch hier zur Begründung der mittelbaren Täterschaft heranzieht, stützt sich auf eine analoge Anwendung des § 35 StGB. Denn direkt ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Fremdschädigungen bezieht. Mittelbarer Täter ist danach z.B., wer einen anderen durch die Drohung mit körperlichen Misshandlungen oder einer Einkerkerung oder durch die Ausführung solcher Delikte vorsätzlich in den Selbstmord treibt. Dagegen ist nur wegen Nötigung strafbar, wer durch die Drohung mit einem Skandal oder der Aufdeckung einer strafbaren Handlung einen Suizid veranlasst; denn hier wird keine dem § 35 entsprechende Gefahrenlage geschaffen.[30]

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Demgegenüber will eine Vielzahl im Detail differierender Meinungen bei der Veranlassung zur Selbstschädigung eine mittelbare Täterschaft auch dann schon annehmen, wenn der vom Hintermann ausgeübte Druck erheblich unterhalb der Gefahrenschwelle des § 35 StGB liegt.

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Am meisten verbreitet ist eine vor allem von Herzberg[31] im Anschluss an Geilen[32] entwickelte Lehre. Danach soll bei einer Veranlassung zum Suizid ein Totschlag in mittelbarer Täterschaft nur dann ausscheiden, wenn der Suizident unter den Voraussetzungen des § 216 StGB gehandelt hat. In den übrigen Selbstschädigungsfällen soll es darauf ankommen, ob unter der Voraussetzung einer Fremdschädigung eine Einwilligung strafbarkeitsausschließende Kraft gehabt hätte. Herzberg bildet das Beispiel,[33] dass eine Frau eine andere durch die Drohung mit der Offenbarung eines Seitensprungs veranlasst, sich selbst die Haare abzuschneiden und ihre Perücken zu verbrennen. Hier soll die Veranlasserin als mittelbare Täterin einer Körperverletzung und einer Sachbeschädigung bestraft werden.

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Diese Auffassung hat viele Anhänger gefunden.[34] Daneben haben sich zahlreiche ähnliche Auffassungen herausgebildet, deren wichtigste kurz skizziert werden sollen.

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Einige Autoren verwenden als Maßstab für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft die §§ 240, 253 StGB.[35] Danach führt also die Anwendung von Nötigungsmitteln zur Täterschaft des Hintermannes. Das entspricht im Ergebnis weitgehend der auf § 216 StGB und die Einwilligungsregeln gestützten Lösung. Denn eine Nötigung des Außenstehenden schließt ein Verlangen des Selbstschädigers aus und lässt auch eine Einwilligung als unwirksam erscheinen.

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Eine Verknüpfung des Nötigungsgedankens mit der Sozialadäquanz findet sich bei Murmann.[36] Danach ist „die Tatherrschaft des Hintermannes immer schon dann begründet, wenn das Oper ‚sozialinadäquaten Pressionen‚ im Sinne einer rechtswidrigen Nötigung (§ 240 StGB) ausgesetzt wird“. Als Beispiel dient ihm der Fall: „O fällt einen Baum in seinem Garten, nachdem ihm sein Nachbar A angedroht hat, andernfalls werde er O‘s Hund erschießen.“ Dagegen soll es keine mittelbare Täterschaft begründen, wenn jemand seiner Freundin androht, er werde sich von ihr trennen, „wenn sie nicht ihren Faltenrock auf den Müll wirft“.

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Eine weitere, nicht selten vertretene Meinung nimmt eine mittelbare Täterschaft nicht erst bei einer Gefahrenlage nach § 35 StGB, sondern schon bei „rechtfertigungsähnlichen Situationen im Sinne von § 34“ an.[37] Dabei lassen die meisten Vertreter dieser Lehre „die Gleichwertigkeit der beteiligten Güter für eine Verlagerung der Verantwortung ausreichen“. „Wer mit einer Sachbeschädigung droht, falls sich das Opfer nicht umbringt, hat dessen Selbsttötung nicht ‚in der Hand‘; anders, wenn der Täter droht, einen von ihm ungeliebten Kühlschrank zu zerstören, wenn nicht das Opfer selbst es tut.“[38]

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Puppe schließlich[39] stellt darauf ab, ob derjenige, der auf den Druck eines anderen hin sich selbst schädigt, eine vernünftige oder unvernünftige Entscheidung fällt. Sie verdeutlicht das an dem Urteil RGSt 26, 242, nach dessen Sachverhalt ein Fleischermeister seinem Lehrling befohlen hatte, ein nur unvollständig gereinigtes Stück Darm zu essen. Der Lehrling bekam davon körperliche Beschwerden. Habe der Meister ihm erklärt, er werde ihn bei einer Weigerung „als Feigling betrachten“, so war die Selbstverletzung nach Ansicht Puppes „unvernünftig und … der Lehrling allein dafür verantwortlich“. Habe der Meister ihm dagegen „mit Entlassung gedroht, ohne dass der Lehrling sich dagegen hätte wehren können“, so liege eine Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft vor.

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Am weitesten bei der Annahme mittelbarer Täterschaft geht Stein,[40] demzufolge ein Hintermann stets mittelbarer Täter ist, wo keine durch Verhaltenspflichten gebundene Person als Täter in Frage kommt. Da die Selbstschädigung keine Täterschaft im strafrechtlichen Sinne begründen kann, würde danach jeder Hintermann schon durch die bloße Veranlassung der Tat mittelbarer Täter.

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Von allen diesen Auffassungen ist diejenige Steins – also die letztgenannte – von vornherein abzulehnen. Der Grund ist von Hoyer[41] schlagend formuliert worden: „Mittelbare Täterschaft ist … keine Ausfallhaftung für entgangene Inanspruchnahme des unmittelbaren Täters.“ Es gibt keinen Grund, den Hintermann für eine Selbstschädigung verantwortlich zu machen, die der Rechtsgutsinhaber sich aus freiem Entschluss selbst zufügt.

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Alle anderen Lösungen laufen darauf hinaus, dass ein mehr oder weniger starker vom Hintermann ausgeübter Druck die mittelbare Täterschaft begründet. Auch die am meisten verbreitete, auf § 216 StGB und die Voraussetzungen wirksamer Einwilligung abstellende Lehre will bei einer „gewichtigen Drohung“ jedenfalls eine mittelbare Täterschaft annehmen.[42] Denn in einem solchen Fall kann man, wenn man dieser Auffassung folgt, weder von einem ernsthaften Verlangen des Suizidenten noch – bei anderen Selbstschädigungen – vom Vorliegen wirksamer Einwilligungsvoraussetzungen ausgehen. Auch das Abstellen auf § 240 StGB, auf eine Abwägung in Anlehnung an § 34 StGB oder auf Vernunft oder Unvernunft der Selbstschädigung macht die Entscheidung letztlich vom Gewicht des angedrohten Übels abhängig.

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Jedoch verbürgt allein eine Abgrenzung auf der Grundlage der in § 35 StGB geschilderten Gefahren die Rechtssicherheit, die für die Voraussetzungen der Strafbarkeit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erforderlich ist. Alle Versuche, unterhalb dieser im Gesetz angelegten Schwelle eine Grenzlinie für die Annahme mittelbarer Täterschaft zu finden, bleiben zu unbestimmt. Es haftet ihnen auch etwas Beliebiges an, wie die zahlreichen Varianten der vom Verantwortungsprinzip abweichenden Lösungen zeigen.

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Der am häufigsten vertretene Rückgriff auf die Einwilligungsregeln krankt daran, dass das Gesetz für die Voraussetzungen wirksamer Einwilligung keinerlei Anhaltspunkte bietet. Auch die Rechtsprechung liefert keine sicheren Kriterien.[43] Wenn Herzberg in dem angeführten Beispiel eine Frau wegen Körperverletzung bestrafen will, die eine andere durch eine Drohung mit der Offenbarung eines Seitensprungs dazu veranlasst, sich die Haare abzuschneiden, so ist keineswegs eindeutig, dass eine Einwilligung in eine von fremder Hand erfolgende Zurechtstutzung der Haare unwirksam wäre.[44]

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Ähnliches gilt für ein Abstellen auf den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Dieser Tatbestand gehört, indem er die Strafbarkeit von der „Verwerflichkeit“ der Täterhandlung abhängig macht, zu den unbestimmtesten des StGB. Aber auch die Ergebnisse, zu denen seine Anwendung führt, korrespondieren keinesfalls immer mit dem Ausmaß der psychischen Wirkung, die eine Drohung ausüben kann. Wenn Murmann jemanden wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft bestrafen will, der einen Nachbarn zur Fällung eines Baumes in seinem Garten durch die Drohung bestimmt hat, andernfalls seinen Hund zu erschießen, andererseits aber die Androhung eines Mannes, er werde sich von seiner Partnerin trennen, wenn diese „nicht ihren Faltenrock auf den Müll“ werfe, straflos lassen will, so liegt zwar im ersten Fall eine strafbare Nötigung vor, an der es im zweiten Fall fehlt. Es ist aber nicht zweifelhaft, dass der Verlust eines Partners den zur Selbstschädigung Veranlassten viel schwerer treffen kann als der Verlust eines Hundes. Die bessere Lösung liegt darin, den Hintermann in keinem der beiden Fälle wegen Sachbeschädigung, im ersten aber wegen Nötigung zu bestrafen.

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In dem von Kühl zur Verdeutlichung der Abwägungslehre gebildeten Fall ist schwer zu verstehen, warum jemand sich veranlasst sehen soll, seinen Kühlschrank zu zerstören, weil im Weigerungsfall ein anderer die Zerstörung angedroht hat. Verständigerweise wird man in einem solchen Fall den Kühlschrank unangetastet lassen und gegen die Zerstörungsandrohung durch den Hintermann die Polizei anrufen. Ob eine unvernünftige Selbstschädigung wirklich dem Hintermann als Sachbeschädigung angelastet werden sollte, lässt sich mit der von Puppe vertretenen Ansicht bezweifeln.

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Aber auch eine Abgrenzung nach dem Maßstab der Vernunft oder Unvernunft einer Selbstschädigung liefert keine klaren Ergebnisse. So ist es in Puppes der Entscheidung RGSt 26, 242 nachgebildetem Beispiel entgegen ihrer Annahme keineswegs von vornherein unvernünftig, wenn sich der Lehrling dem Ansinnen des Meisters beugte, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten. Andererseits ist es auch nicht ohne weiteres vernünftig (und damit für den Hintermann tatherrschaftsbegründend), wenn der Lehrling aus Furcht vor Entlassung die gesundheitsschädliche Speise gegessen hat. Denn das Motiv, unbedingt bei einem Meister bleiben zu wollen, von dem man gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten muss, kann man mit gutem Grund auch als unvernünftig bezeichnen. Eine mittelbare Täterschaft des Meisters lässt sich besser mit der Jugendlichkeit des Opfers begründen.

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Die kritische Durchleuchtung der die Gegenansicht illustrierenden Beispiele zeigt überdies, dass ein über die meist verwirkte Nötigungsstrafe hinausgehendes Bestrafungsbedürfnis durchweg nicht besteht.

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Die einzige Ausnahme bilden Fälle der Suizidbeteiligung, bei denen Gewinnsucht (etwa der Wille zur raschen Erlangung einer Erbschaft) oder andere eigennützige Beweggründe Anlass geben, den Suizid eines anderen zu befördern. Der im geltenden Recht zu geringe Suizidentenschutz war auch der eigentliche Ursprung der von Herzberg, einem Wortführer der Gegenmeinung, entwickelten Abwendung vom Verantwortungsprinzip.[45] Aber diese Strafbarkeitslücke wäre angemessenerweise durch eine Sondervorschrift im Bereich der Tötungsdelikte zu schließen, wie sie etwa der Alternativ-Entwurf „Leben“ in einem zu schaffenden § 215a StGB vorgesehen hat:[46] „Wer die Selbsttötung eines anderen aus Gewinnsucht unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Man sollte freilich den „Eigennutz“ noch hinzunehmen.

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In einer über das Verantwortungsprinzip hinausgehenden Weise strafwürdig ist auch die in Bereicherungsabsicht erfolgende Nötigung zu vermögensschädigenden Dispositionen. Aber hier hat der Gesetzgeber in § 253 StGB schon eine Sondervorschrift geschaffen, die erheblich höhere Strafen ermöglicht, als sie in § 240 StGB vorgesehen sind.

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Alle übrig bleibenden Fälle lassen sich auch dann ausreichend ahnden, wenn man darauf verzichtet, den Hintermann unterhalb der Schwelle des § 35 StGB für die Selbstschädigung zu bestrafen. Dies mag meine Auseinandersetzung mit den von der Gegenmeinung vorgeschlagenen Abgrenzungen und den dafür vorgebrachten Beispielen gezeigt haben.

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Dies mag aber auch noch ein Weiteres zeigen: dass nämlich jenseits der vom Gesetzgeber schon erfassten Erpressungsfälle praktisch relevante, eine Ausdehnung der mittelbaren Täterschaft herausfordernde Sachverhalte überhaupt nicht existieren. Die von den Vertretern der Gegenmeinung ersonnenen Beispiele sind samt und sonders lebensfremd und kommen in der Realität nicht vor. Das einzige, lange zurückliegende Beispiel aus der Judikatur (RGSt 26, 242) ist auf andere Weise zu lösen.

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Es kommt hinzu, dass das Sachargument, auf das sich die Befürworter einer im Verhältnis zur Fremdschädigungsveranlassung weitergehenden Bestrafung des Hinwirkens auf eine Selbstschädigung stützen, keine Überzeugungskraft besitzt. Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Fremdschädigung in Gestalt der Strafdrohung ein Hemmungsmotiv entgegensteht, das im Fall der Selbstschädigung fehlt. Dabei wird übersehen, dass der Selbstschädigung das mindestens ebenso starke Hemmungsmotiv entgegensteht, sich selbst und die eigene Rechtssphäre vor Beeinträchtigungen zu schützen. Joecks[47] sagt sogar: „Psychologisch gesehen ist es einfacher, jemand anderen zu erschießen als sich selbst.“

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Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für eigenes Handeln jemals nach den Regeln über die Wirksamkeit der Einwilligung oder den Maßstäben der einfachen Nötigung (§ 240 StGB) bestimmt hat. Wo das Problem eine praktische Bedeutung gewinnen kann – bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten – zeigen §§ 216, 228 StGB im Gegenteil, dass der Gesetzgeber die Mitwirkung an einer Selbstschädigung auch dort straflos lässt, wo er eine durch Einwilligung oder sogar ein Verlangen gedeckte Fremdschädigung für strafbar erklärt.

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Es bestehen auch gute Gründe, Selbstschädigungen anders als nach den Regeln der Einwilligung zu behandeln. Denn die „Einwilligung“ ist in der Realität ein schnell gesprochenes, oft missdeutbares oder übereiltes und bisweilen bereutes Wort, dessen Gültigkeit vielfach von vornherein bezweifelt werden kann, wenn sie sich auf eine irreparable Schädigung bezieht. Dagegen vollzieht der sich selbst Schädigende die Rechtsgutsbeeinträchtigung in eigener Person und behält das Geschehen bis zuletzt in der Hand, während der Einwilligende die Herrschaft über den Schadensvollzug aus der Hand gibt.

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Die neuere Rechtsprechung hat sich nur selten mit Fällen erzwungener Selbstschädigung befasst. Im Fall Hoefeld[48] wurde mit Recht ein Tötungsversuch angenommen, als Eltern ihre Tochter durch Schläge zu einem Selbstmordversuch trieben. Ein – freilich nie vor Gericht gekommener – Totschlag lag auch im Fall des Generalfeldmarschalls Rommel vor, der von Hitler wegen seiner Verstrickung in das Attentat vom 20. Juli 1944 durch Drohung mit Hinrichtung zum Selbstmord gezwungen wurde. OGHSt 2, 7 f. bejaht zutreffend eine Körperverletzung in einem Fall, in dem KZ-Häftlinge mit den Mitteln des § 35 StGB zu stundenlangem Aufenthalt in eiskaltem Wasser gezwungen wurden.

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Eine eindeutige Stellungnahme in der Frage, ob eine mittelbare Täterschaft in Analogie zu § 35 oder schon bei Ausübung geringeren Drucks auf den Selbstschädiger anzunehmen sei, lässt auch die neuere BGH-Rechtsprechung nicht erkennen. Einerseits verweist BGHSt 32, 41 unter Bezugnahme auf meine Abhandlung in der Dreher-FS[49] ausdrücklich auf § 35 StGB. Andererseits hat der BGH[50] schon den Umstand, dass eine Ehefrau ihrem Mann einen Selbstmord vorgeschlagen, das Gift gemischt und den Plan „zügig“ durchgesetzt hatte, für eine Tatherrschaft der Frau und die Bejahung einer mittelbaren Täterschaft genügen lassen, ohne dass eine eigentliche Drohung oder Nötigung überhaupt vorgelegen hätte. Freilich waren in diesem Fall, worauf später einzugehen sein wird, auch die Vortäuschung eines Doppelselbstmordes und der prekäre seelische Zustand des Mannes zu berücksichtigen.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 52 Mittelbare Täterschaft › D. Die Irrtumsherrschaft

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