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G. Strafzumessung

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Die mittäterschaftliche Begehung kann auch die Strafzumessung beeinflussen. Allerdings darf die Mittäterschaft als solche nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Es verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn pauschal die Mittäterschaft ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände der Beteiligung strafschärfend gewertet wird.[309] Die Mittäterschaft als solche besagt nämlich noch nichts über die Tatschuld des Beteiligten. Allerdings kann ein mittäterschaftliches Begehen die erhöhte Strafwürdigkeit der Tat begründen und deshalb strafschärfend wirken.[310] So kann namentlich bei Gewaltdelikten die Beteiligung mehrerer die Gefährlichkeit erhöhen. Gleiches gilt für Betrugs- und Diebstahlsdelikte, bei denen z.B. erst die Beteiligung mehrerer eine raffinierte Ablenkung des Opfers ermöglichen und so die Gefährlichkeit erhöhen kann.[311] Nach dem BGH soll die Mittäterschaft sogar bei Bandendelikten strafschärfend wirken können, weil Mittäterschaft ein Aliud zur bandenmäßigen Begehung darstelle.[312] Gleiches muss dann auch für andere Delikte gelten, in denen die Beteiligung mehrerer besonders bestraft wird, ohne dass dies zwingend Mittäterschaft erfordert. So liegen die Dinge nach h.M. bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB,[313] so dass eine Mittäterschaft hier ggf. nochmals strafschärfend wirken müsste. Ob bei § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB gleiches gilt, ist umstritten.[314] Die erneute strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft bei bandenmäßiger oder gemeinschaftlicher Tatbegehung ist aber aufgrund des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB abzulehnen: Sieht das Gesetz selbst schon eine Straferhöhung aufgrund der Gefährlichkeit der Beteiligung mehrerer vor, so darf dies nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden.[315] In Betracht kommt bei § 177 aber, dass eine mittäterschaftliche Begehung der sexuellen Handlungen – neben der von § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB allein erfassten erhöhten Gefährlichkeit[316] – auch zu einer erhöhten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung führen und daher strafschärfend wirken kann.[317]

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Neben der Strafschärfung kann Mittäterschaft auch strafmildernd zu berücksichtigen sein. Nach dem BGH soll im Rahmen der Figur der sukzessiven Mittäterschaft strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass der später hinzukommende Mittäter die vorherigen erschwerenden Tatmodalitäten nicht selbst verwirklicht hat.[318] Auch bei einer Schlägerei soll es zugunsten des Mittäters zu berücksichtigen sein, wenn dieser nicht an der konkreten schweren Verletzung des Opfers mitgewirkt hat.[319] Im Einzelfall soll auch eine strafmildernde Berücksichtigung gruppendynamischer Prozesse als solcher möglich sein.[320]

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 51 Mittäterschaft › Ausgewählte Literatur

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