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I. Mittäterschaftliche mittelbare Täterschaft

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So können zwei oder mehr Beteiligte ihren gemeinsamen Unrechtsentschluss darauf richten, die Tat gemeinsam durch einen anderen zu begehen und so mittäterschaftlich die Tat als mittelbare Täter begehen.[285] Sie entschließen sich gemeinsam zum Einsatz eines Werkzeugs und wirken gemeinsam auf das Werkzeug in einer Weise ein, die ihnen beiden überlegene Macht über das Werkzeug gibt. Parallel zum oben zur gemeinsamen Ausführung Gesagten, erfordert diese Figur der Täterschaft eine gemeinsame Einwirkung auf das Werkzeug. Wer keine (Mit-)Herrschaft über die Begründung der Tatmacht bezogen auf das Werkzeug hat, ist kein Mittäter.

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