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D. Die Irrtumsherrschaft
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Neben die Nötigungsherrschaft als Zwangseinwirkung auf den Willen des unmittelbar Handelnden tritt die Irrtumsherrschaft als zweite Grundkategorie der mittelbaren Täterschaft (der Willensherrschaft). Man kann eine Tatbestandsverwirklichung nicht nur dadurch beherrschen, dass man einem unmittelbar Handelnden seinen Willen aufzwingt, sondern auch, indem man seine Unkenntnis ausnutzt und ihn dadurch zum Werkzeug seiner Pläne macht. Eine solche Irrtumsherrschaft kann in vier Erscheinungsformen auftreten.[51] Sie sind schon oben (Rn. 19 ff.) genannt worden und werden nachfolgend dargestellt.