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2. Materiell-rechtliche Vorschriften

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Die Teile 1–4 enthalten mit §§ 1–22 VerSanG-E im Wesentlichen materiell-rechtliche Regelungen. Regelungsbereich (§ 1 VerSanG-E) bildet „die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte“. Die Abgrenzung soll anhand der Kriterien erfolgen, die zu §§ 21, 22 BGB für die Abgrenzung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Vereinen entwickelt wurden.[510] Enthalten sind drei Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 VerSanG-E). Für den „Verband“ (Nr. 1) wird klargestellt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grds. sanktionsfähig sind.[511] Die Definition der „Leitungsperson“ (Nr. 2 lit. a–e) greift den Täterkreis des § 30 OWiG auf. Eine „Verbandstat“ (Nr. 3) kann grds. jede tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftat sein.[512] Die Regelung für Auslandstaten (§ 2 Abs. 2 VerSanG-E) soll eine Lücke bei der Ahndung von Auslandstaten schließen, die es bislang insb. multinationalen Konzernen mit Sitz in Deutschland ermöglicht habe, sich bei Auslandstaten durch den Einsatz ausländischer Mitarbeiter der Bebußung zu entziehen.[513]

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Die Verbandsverantwortlichkeit (§ 3 VerSanG-E) besteht nach dem Entwurf sowohl für die Begehung einer Verbandstat durch eine Leitungsperson des Verbands (Abs. 1 Nr. 1) als auch dann, wenn „jemand“ „sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandsstraftat begangen hat“ und „Leitungspersonen des Verbands die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können“ (Abs. 1 Nr. 2). Möglich ist weiter die Feststellung eines besonders schweren Falls (§ 3 Abs. 2 S. 1 VerSanG-E), der in der Regel vorliegen soll, wenn in der Verbandstat „besondere gegen den Verband sprechende Umstände zum Ausdruck kommen“ und die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist (Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Dasselbe soll gelten, wenn die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und von einer „hochrangigen Leitungsperson“ begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen beteiligt sind und ihr Verbandstaten von Leitungspersonen vorausgegangen sind (Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a und b). Für die Verhängung von Verbandssanktionen sollen die allgemeinen Vorschriften der § 1 StGB (Gesetzlichkeitsprinzip), § 2 StGB (Zeitliche Geltung) und § 8 StGB (Zeit der Tat) entsprechend gelten.

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Für die Verbandsverantwortlichkeit gilt das Legalitätsprinzip (§ 3 Abs. 1 VerSanG-E: „wird“ verhängt), um in Verbindung mit den Verfahrensvorschriften der StPO eine gleichmäßige und regelmäßige Anwendung sicherzustellen.[514] Nach den Regelungen für Antrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§ 4 VerSanG-E) erfordert die Verfolgung das Stellen eines Antrags, die Erteilung einer Ermächtigung oder ein Strafverlangen, sofern die Verbandstat nur unter diesen Voraussetzungen verfolgt werden kann (Abs. 1). Für den Antrag gelten die Regelungen des § 158 Abs. 2 StPO zu Strafanzeige und Strafantrag sowie der §§ 77–77e StGB zum Strafantrag entsprechend (Abs. 2). Der Ausschluss von Verbandssanktionen (§ 5 VerSanG-E) ist vorgesehen, wenn eine Verbandstat wegen Ausschlusses oder Aufhebung der Strafe nicht verfolgt werden kann (Nr. 1), solange Vorschriften über die Immunität entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn die Verbandstat „in Vornahme hoheitlichen Handelns“ begangen wird (Nr. 3). Letzteres soll die „Selbstsanktionierung“ des Staates verhindern.[515]

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Die Regelung zur Rechtsnachfolge (§ 6 VerSanG-E), die an § 30 Abs. 2a OWiG anknüpft, soll Umgehungen vermeiden. Danach können die Verbandssanktionen im Fall einer (auch partiellen) Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. Darüber hinaus ist nach dem Vorbild des § 81a GWB eine sog. Ausfallhaftung vorgesehen (§ 7 VerSanG-E), die eine Umgehung durch konzerninterne Umstrukturierung bzw. Übertragung wesentlicher Wirtschaftsgüter auf einen anderen Verband, der die Tätigkeit im Wesentlichen fortsetzt, verhindern soll.[516] Damit wird die berühmte „Wurstlücke“[517] geschlossen.

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§§ 8–15 VerSanG-E regeln Art und Ausgestaltung der Verbandssanktionen (§ 8 VerSanG-E), d.h. der Verbandsgeldsanktion (Nr. 1) und der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (Nr. 2). Vorgesehen ist aber auch die Möglichkeit der Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 36 VerSanG-E). Damit soll eine flexiblere und angemessenere Antwort auf Straftaten als mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht gegeben werden, das nur die Wahl zwischen (folgenloser) Einstellung und Bebußung lasse.[518]

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Die Höhe der Verbandsgeldsanktion (§ 9 VerSanG-E) richtet sich künftig teilweise nach dem durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatz, um bei Großunternehmen und multinationalen Konzernen eine an der Wirtschaftskraft orientierte angemessene Sanktionierung zu ermöglichen und die Belastungsgleichheit herzustellen.[519] Die Verbandsgeldsanktion wird, anders die Verbandsgeldbuße, nicht zugleich der Vermögensabschöpfung dienen, vielmehr erfolgt die Einziehung von Taterträgen gesondert nach §§ 73 ff. StGB.[520] Für Unternehmen mit einem (Konzern-)Jahresumsatz bis zu 100 Mio. Euro bleibt es bei den im OWiG vorgesehenen (starren) Höchstgrenzen. Bei vorsätzlichen Verbandstaten beträgt die Verbandsgeldsanktion mindestens 1000 und höchstens 10 Mio. Euro, bei fahrlässigen Verbandstaten mindestens 500 und höchstens 5 Mio. Euro (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro wird die Verbandsgeldsanktion dagegen mindestens 10 000 Euro und – in Anlehnung an § 81 Abs. 4 S. 2 GWB – höchstens 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes bzw. bei Fahrlässigkeit mindestens 5000 Euro und höchstens 5 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Der Kölner Entwurf hatte als Höchstmaß sogar 15 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorgesehen. Zugrunde zu legen ist der „weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre“, soweit sie mit dem Verband „als wirtschaftliche Einheit operieren“ und auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ahndungsempfindlichkeit und der daraus resultierende Abschreckungseffekt sich nicht aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verbandes, sondern aus denjenigen der wirtschaftlichen Einheit ergeben; zudem sollen mögliche Verzerrungen durch Sondereffekte vermieden werden.[521] Die Schätzung ist zulässig (Abs. 2). Bei Mischtaten bestimmt sich das Höchstmaß nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn es das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt (Abs. 3). Zahlungserleichterungen sind möglich (Abs. 4).

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Die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG-E) wurde der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) nachgebildet.[522] Eine Verwarnung ist möglich, wenn sie ausreichend erscheint, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden, bei Gesamtwürdigung „besondere Umstände“ vorliegen, welche die Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung nicht gebietet (Abs. 1). Die Vorbehaltszeit beträgt zwischen einem Jahr und fünf Jahren (Abs. 2), beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung und kann nachträglich verkürzt oder verlängert werden (Abs. 3). Die Verbindung mit Auflagen und Weisungen ist möglich (Abs. 4). Die Verurteilung erfolgt, wenn in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung sich nicht erfüllt hat, oder der Verband gegen Auflagen oder Weisungen „gröblich oder beharrlich“ verstößt (Abs. 5). Sind die Voraussetzungen der Verwarnung nicht erfüllt, ist der Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion von bis zu 50 % möglich, wenn zu erwarten ist, dass dies ausreichend ist, um Verbandstaten in Zukunft zu vermeiden; auch insoweit können Auflagen und Weisungen erteilt werden (§ 11 VerSanG-E). Auflagen (§ 12 VerSanG-E) sind namentlich die Wiedergutmachung des verursachten Schadens nach Kräften (Abs. 2 Nr. 1) und – soweit die Wiedergutmachung nicht entgegensteht – die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse (Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3). Anders als bei § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB sind Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen nicht vorgesehen, um der „Kritik an der intransparenten Zuweisung von Geldauflagen durch die Justiz“ Rechnung zu tragen.[523] Als Weisungen (§ 13 VerSanG-E) ist namentlich das (präventive) Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten vorgesehen, die durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle – z.B. vom Verband beauftragte und vom Gericht gebilligte Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Unternehmensberater[524] – nachzuweisen sind (Abs. 2). Die Weisungen dürfen nicht unzumutbar in den Betrieb oder das Unternehmen eingreifen (Abs. 3).

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Die öffentliche Bekanntmachung (§ 14 VerSanG-E) der Verurteilung des Verbandes wird gestattet, wenn eine „große Zahl von Geschädigten“ vorhanden ist (S. 1), wobei das Gericht Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil festlegt (S. 2). Erfolgt sie im Internet, so ist sie spätestens nach einem Jahr zu entfernen (S. 3). Die Bekanntmachung soll den Verband „nicht an den Pranger stellen“, sondern die Verletzten informieren, damit sie über die Geltendmachung von Ansprüchen entscheiden können.[525] Regelmäßig soll es genügen, wenn ein reduzierter und anonymisierter Tatbestand sowie der Entscheidungstenor veröffentlicht werden.[526]

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Die Bemessung der Verbandsgeldsanktion (§ 15 VerSanG-E) orientiert sich an der Bemessung der Verbandsgeldbuße.[527] Maßgebend sind die Bedeutung der Verbandstat und in den Fällen der Begehung der Verbandstat durch eine untergeordnete Person auch Schwere und Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen durch eine Leitungsperson (Abs. 1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes sind zu berücksichtigen, nicht aber der bereits bei der Bestimmung des Sanktionsrahmens berücksichtigte Umsatz (Abs. 2), um eine Doppelverwertung auszuschließen.[528] Die Orientierung an der Wirtschaftskraft soll eine angemessene Zumessung der Sanktion gestatten. Die Umstände, die für und gegen den Verband sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei in Anlehnung an § 46 Abs. 2 StGB ein Katalog einschlägiger Umstände (Abs. 3 Nr. 1–8) aufgeführt wird. Die Anrechnung früherer Straftaten erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB (Abs. 4).

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Regelungen zur Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen enthalten die §§ 16–18 VerSanG-E, um Rechtssicherheit für die Unternehmen und ihre Berater zu schaffen und die Mitarbeiter zu schützen. Die Regeln sollen das Verhältnis zwischen der staatlichen Sachverhaltsaufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden und der privatrechtlichen Untersuchung durch das Unternehmen klären sowie ein abgestuftes Anreizsystem schaffen.[529] Ergänzend soll der Umfang zulässiger Beschlagnahmen festgelegt und das Verhältnis von § 97 StPO zu § 160a StPO klargestellt werden, um „bestehende Unsicherheiten“ zu beseitigen.[530] Vorgesehen ist allerdings – entgegen den Erwartungen der Praxis (Rn. 174) –, dass die Reichweite der Beschlagnahmeverbote nunmehr in allen Fällen ausdrücklich auf diejenigen Fälle beschränkt wird, in denen ein Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem besteht.

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Klargestellt wird, dass verbandsinterne Untersuchungen (§ 16 VerSanG-E) sowohl durch den Verband selbst als auch durch beauftragte Dritte durchgeführt werden dürfen, da gerade bei kleinen und mittelständischen Betrieben das Bedürfnis bestehen könne, die Untersuchungen selbst durchzuführen.[531] Eine Milderung (§ 17 VerSanG-E) „soll“ erfolgen (gebundenes Ermessen), wenn fünf (qualitative) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Abs. 1), damit ausschließlich „gesetzestreues Verhalten“ honoriert wird[532]:

„Wesentlicher“ Beitrag zur Aufklärung der Verbandstat und der Verbandsverantwortlichkeit (Nr. 1).
Personelle Trennung von Verteidigung und Führung der unternehmensinternen Untersuchungen (Nr. 2); hierdurch sollen potentielle Konflikte verhindert werden, die dadurch entstehen können, dass verbandsinterne Untersuchungen der objektiven Aufklärung des Sachverhalts einschließlich aller belastenden und entlastenden Umstände dienen, während die Verteidigung darauf gerichtet ist, die Verfahrensrechte des Betroffenen zu sichern und einen möglichst günstigen Verfahrensausgang zu gewährleisten.[533]
„Ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden (Nr. 3).
Den Verfolgungsbehörden wurde „das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts“ zur Verfügung gestellt (Nr. 4).
Durchführung der internen Untersuchungen unter „Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Nr. 5); hierbei geht es „insbesondere“ bei Befragungen um den Hinweis auf die mögliche Verwendung der Auskünfte in einem Strafverfahren (lit. a), um das Recht, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (lit. b), und um ein Auskunftsverweigerungsrecht, das besteht, wenn durch Auskunft auf einzelne Fragen die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit droht (lit. c).

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Bei der Entscheidung über die Milderung hat das Gericht insbesondere Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen (Abs. 3 S. 1). Eine Milderung ist ausgeschlossen, wenn die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbart werden (Abs. 3 S. 2). Der Umfang der Milderung (§ 18 VerSanG-E) ist vertypt: Das Höchstmaß wird um die Hälfte reduziert und das Mindestmaß entfällt (S. 1). Zudem ist die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes ausgeschlossen (S. 2), da dies nicht angemessen ist, wenn der Verband selbst zur Aufklärung der Straftat umfassend beigetragen hat.[534]

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Die Regelungen zu Tateinheit und Tatmehrheit (§§ 19, 20 VerSanG-E) orientieren sich an den §§ 52 ff. StGB und sollen sicherstellen, dass der Verband für eine Tat im materiellen Sinne nur einmal sanktioniert wird; für die Fälle der Tatmehrheit wird die „Gesamtsanktion“ eingeführt.[535] Die Regelungen zur Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung (§§ 21, 22 VerSanG-E) greifen die §§ 78 ff. StGB auf. Wie bei § 30 OWiG soll zwischen der Organtat und der Festsetzung der Verbandsgeldbuße verjährungsrechtlich Akzessorietät bestehen.[536] Die Frist der Vollstreckungsverjährung soll grds. zehn Jahre betragen, in besonders schweren Fällen sogar 20 Jahre (§ 22 Abs. 2 VerSanG-E). Die Verjährungsfrist kann einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden, wenn der sanktionierte Verband oder sein Rechtsnachfolger seinen Verwaltungssitz in einen Staat außerhalb der EU verlegt und Rechts- oder Amtshilfe nicht gewährt wird (§ 22 Abs. 5 VerSanG-E). Damit soll verhindert werden, dass sich ein verurteilter Verband der Vollstreckung entzieht.[537]

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