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3. Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten, insb. Legalitätsprinzip

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Den bei § 30 OWiG vorhandenen Anwendungs- und Vollzugsdefiziten soll vor allem die Einführung des Legalitätsprinzips abhelfen, was konsequent erscheint, da die Strafverfolgungsbehörden bei der Begehung von Verbandsstraftaten ohnehin stets Strafverfahren gegen diejenigen natürlichen Personen betreiben, die gehandelt oder unterlassen haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen wird regelmäßig eine gemeinsame Verfolgung geboten sein, wodurch Synergieeffekte erzielt werden können.[585] Allerdings wird zu Recht darauf hingewiesen, dass in Europa die weitaus meisten Staaten bei der Regelung ihres Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts dem Opportunitätsprinzip folgen,[586] so dass die Geltung des Legalitätsprinzips kein zwingendes Merkmal eines effektiven Verbandssanktionenrechts ist. Zudem soll der Verfolgungszwang – wie im Strafrecht – nicht uneingeschränkt gelten (§§ 35 ff. VerSanG-E).[587] In der Praxis dürfte von den Einstellungsmöglichkeiten in großem Umfang Gebrauch gemacht werden,[588] so dass die Einführung des Legalitätsprinzips sich als bloße „symbolische Aufwertung“[589] erweisen könnte. Hierfür werden, wenn nicht gegengesteuert wird, angesichts der hohen Anzahl von Verfahren – der Referentenentwurf erwartet jährlich 15 000 (!) Meldungen an das Register[590] (wobei allerdings auch Verbandsgeldbußen über 300 Euro eingeschlossen sind) – u.a. die knappen personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden verantwortlich sein,[591] womit das Legalitätsprinzip ins Leere zu laufen droht. Schließlich werden konsensuale Formen der Verfahrenserledigung zunehmen, da die Drohung mit einem öffentlichen Strafverfahren massiven Druck auf die Verbände ausübt.

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