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§ 50 Die Lehre von der Beteiligung

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A.Entwicklungsgeschichte des Gesetzes3 – 13

I.Beteiligungsregelungen in den Partikulargesetzen des 19. Jahrhunderts4, 5

II.Die Beteiligungsregelungen im RStGB von 18716 – 10

III.Die Fassung der §§ 25 ff. StGB vom 1.1.197511 – 13

B.Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems14 – 21

I.Nivellierungstendenzen in der Gesetzgebung15 – 18

II.Nivellierungstendenzen in der Rechtsprechung19

III.Nivellierungstendenzen in der Literatur20, 21

C.Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme22 – 56

I.Naturalistisch-subjektivistische Beteiligungslehre und die Rechtsprechung des Reichsgerichts24 – 30

II.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Dolustheorie des Reichsgerichts hin zu einer normativen Betrachtungsweise31 – 36

III.Die teleologische Lehre und die formal-objektive Beteiligungslehre37 – 41

IV.Tatherrschaftslehren (materiell-objektive Beteiligungslehren)42 – 50

1.Die finale Handlungslehre Welzels und seine Lehre von der Tatherrschaft43 – 46

2.Der methodische Ansatz Roxins und seine Lehre von der Tatherrschaft47 – 50

V.Personale Handlungslehre und ihre Bedeutung für die Lehre von der Beteiligung51 – 56

D.Begriff und Formen der Beteiligung57 – 107

I.Begriff und Formen der Täterschaft59 – 67

1.Unmittelbare Täterschaft/Selbsttäterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB61

2.Die mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB62, 63

3.Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB64 – 66

4.Die Nebentäterschaft67

II.Teilnahmelehren, Begriff, Formen und Voraussetzungen der Teilnahme68 – 107

1.Teilnahmelehren70 – 92

a)Schuldteilnahmelehre71 – 73

b)Unrechtsteilnahmelehre74, 75

c)Verursachungslehren76 – 81

d)Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre82, 83

e)Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff84, 85

f)Solidarisierungslehre Schumanns86, 87

g)Günther Jakobs „Theorie der Beteiligung“88 – 91

h)Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff92

2.Erfordernis der limitierten Akzessorietät93 – 98

3.Formen der Teilnahme99 – 107

a)Anstiftung100 – 103

b)Beihilfe104 – 107

E.Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit108 – 143

I.Sog. Eigenhändige Delikte108

II.Sonderpflichtdelikte109 – 111

III.Beteiligung und Unterlassung112 – 129

1.Beteiligung eines Nichtgaranten durch positives Tun am Unterlassungsdelikt113 – 116

2.Beteiligung eines Garantenpflichtigen durch Unterlassen an einem Begehungsdelikt117 – 128

3.Beteiligung mehrerer durch Unterlassen129

IV.Möglichkeit fahrlässiger Beteiligung130 – 137

1.Fahrlässige Beteiligung an fremder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat134, 135

2.Vorsätzliche Beteiligung an fremder Fahrlässigkeit136, 137

V.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Personenverbänden usw.138 – 143

F.Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen144

G.Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB145, 146

Ausgewählte Literatur

1

Das deutsche StGB differenziert in den §§ 25 ff. unter dem Titel „Täterschaft und Teilnahme“ zwischen der Alleintäterschaft/unmittelbaren Täterschaft und verschiedenen Beteiligungsformen (dualistisches Beteiligungssystem). Der Oberbegriff der Beteiligung umfasst Täter und Teilnehmer (§ 28 Abs. 2 StGB). Formen der Täterschaft sind neben der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sowie die gesetzlich nicht normierte Nebentäterschaft. Im Rahmen der Teilnahme wird zwischen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) unterschieden. Die Teilnahme steht dabei in Abhängigkeit zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen (limitierte Akzessorietät). § 28 StGB sieht eine Lockerung der (limitierten) Akzessorietät vor: Für verschiedene Beteiligte derselben Straftat gilt je nachdem, ob „besondere persönliche Merkmale“ fehlen oder vorliegen, ein unterschiedlicher Strafrahmen (§ 28 Abs. 1 StGB) oder es findet unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StGB eine Tatbestandsverschiebung statt (dazu § 55). In den Rechtsfolgen ist die Anstiftung der Täterschaft gleichgestellt (§ 26 StGB), während die Beihilfe eine obligatorische Strafmilderung vorsieht (§ 27 Abs. 2 StGB). § 29 StGB bestimmt, dass jeder Beteiligte nach seiner Schuld und damit unabhängig von der Schuld des anderen Beteiligten bestraft wird.

2

Um die Regelungen der §§ 25 ff. StGB und auch, um die bis heute anhaltenden grundlegenden Diskussionen der Beteiligungslehre einordnen zu können, ist zunächst kurz auf ihre Entwicklungsgeschichte seit der Neuzeit[1] einzugehen.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › A. Entwicklungsgeschichte des Gesetzes

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