Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 88

A. Entwicklungsgeschichte des Gesetzes

Оглавление

3

Kennzeichnend für die historische Entwicklung des Gesetzes ist, dass im 18. Jahrhundert zunächst der Begriff des „Urhebers“ (autor delicti) vorkam, der alle Beteiligungsformen in sich schloss und sich nur von dem der Beihilfe (socius delicti) abgrenzte. Ende des 18. Jahrhunderts und zu Beginn des 19. Jahrhunderts kam es zu einer Differenzierung im Rahmen des Urheberbegriffs, der in den physischen und den intellektuellen Urheber unterteilt wurde. Daraus resultierte die spätere Differenzierung in die Begriffe der Täterschaft einerseits und der Anstiftung andererseits. Hinsichtlich der einzelnen Begriffsbestimmungen und der Frage der Abgrenzung bestand im Übrigen keine Einigkeit.[2]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх