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IV. Tatherrschaftslehren (materiell-objektive Beteiligungslehren)

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Die heutige Wissenschaftsdiskussion um die Frage der Täterschaft wird im Wesentlichen von der Tatherrschaftslehre geprägt, deren Grundlage zunächst die von Hans Welzel begründete finale Handlungslehre bildete.[89] Auch wenn die Tatherrschaftslehre auf verschiedenen Begründungsansätzen ruht und sich somit in ihrer näheren Ausgestaltung zu Einzelfragen unterschiedlich darstellt, wird der Täter jedenfalls als derjenige betrachtet, der die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Geschehens „in den Händen hält“. Beteiligen sich mehrere an einer Straftat, ist derjenige Täter, der für das Geschehen die zentrale Person ist. Im Folgenden sollen für die Tatherrschaftslehre die Lehren Welzels und Roxins vorgestellt und mit ihrem methodischen Ansatz verbunden werden.

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