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III. Die Fassung der §§ 25 ff. StGB vom 1.1.1975

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Die heutigen Bestimmungen der §§ 25 ff. StGB sind am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.[11]

Die Neufassung des Strafgesetzbuches, in der auch der Wortlaut der Anstiftung und Mittäterschaft geändert und die mittelbare Täterschaft eingefügt wurde, wurde im Wesentlichen von drei Einflüssen bestimmt.[12] Zunächst hatte die Große Strafrechtskommission einen Entwurf ausgearbeitet, der (mit Änderungen) von der Bundesregierung als Entwurf 1962 (E 1962) in den Bundestag eingebracht wurde. Hinzu kam ein aus privater Initiative deutscher und schweizerischer Strafrechtswissenschaftler im Jahre 1966 ausgearbeiteter Alternativentwurf (AE), der 1968 von der Fraktion der FDP dem Bundestag vorgelegt und dort anschließend gemeinsam mit dem E 1962 beraten wurde. Schließlich brachte der Sonderausschuss des Bundestags für die Strafrechtsreform (1966–1969) die Entwürfe zu einer Einheit. Allerdings setzte sich hier mehr die Dogmatik des E 1962 durch, so dass die heutige Fassung der §§ 25, 26 StGB den §§ 29, 30 des E 1962 entspricht, während den Vorschlägen des AE zur Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme nicht gefolgt wurde.[13]

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Die heutige Fassung der §§ 25, 26, 27 StGB und ihre Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme zeigt, dass der Gesetzgeber nicht den allgemeinen Begriff der Urheberschaft verwenden oder ein Einheitstätersystem implementieren wollte, welches von einer tatbestandsmäßigen Unterscheidung verschiedener Beteiligungsformen gänzlich absieht. Die Möglichkeit eines Einheitstätersystems wurde zwar diskutiert, jedoch nach der Mehrheit der die Entwürfe Beratenden abgelehnt. Begründet wurde dies zum einen damit, dass ein Einheitstätersystem keine wirkliche Vereinfachung darstellte, sondern schließlich der Richter in der Strafzumessung eine Unterscheidung wieder vornehmen müsste. Auch müsste der Gesetzgeber vor allem bei Fällen nur versuchter oder untergeordneter Beteiligung eine Strafmilderung besonders normieren oder von Strafe absehen. Zum anderen müsste bei einem einheitlichen Täterbegriff bei bestimmten Straftaten, wie den eigenhändigen Delikten oder bei solchen, die besondere persönliche Tätermerkmale voraussetzten, für die Frage der Beteiligung an solchen Taten wiederum eine zusätzliche Regelung getroffen werden. Schließlich hätte ein Fortfall der Abhängigkeit der Beteiligung von der Haupttat eine mit dem Rechtsstaat nicht zu vereinbarende Ausweitung der Strafbarkeit zur Folge.[14]

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Die §§ 25 ff. StGB gehen damit bei Vorsatztaten[15] von einem dualistischen Beteiligungssystem und von einem restriktiven Täterbegriff aus. Es ist nicht jedes Handeln, das eine bloße Ursache zur Deliktsverwirklichung gesetzt hat, als täterschaftliches zu bewerten (so der sog. extensiver Täterbegriff), sondern die Täterschaft ist an das im jeweiligen Tatbestand umschriebene Verhalten gebunden. Täter ist nur derjenige, der entweder die Ausführungshandlung selbst vornimmt (Alleintäterschaft) oder diese durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit anderen gemeinschaftlich begeht (Mittäterschaft). Demgegenüber stellen alle anderen Verhaltensweisen entweder eine strafbare Teilnahme an der Tat eines anderen dar oder sind straflos. Die Teilnahmevorschriften in den §§ 26 f. StGB sind insofern Ausdehnungsgründe des Tatbestandes.[16] Anstifter und Gehilfe realisieren nicht den Tatbestand des Besonderen Teils, sondern beteiligen sich an einer fremden Tatbestandsverwirklichung in Verbindung mit §§ 26 f. StGB.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › B. Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems

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