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D. Begriff und Formen der Beteiligung

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Die dargelegte materielle Unrechtsbestimmung hat Bedeutung für die Bestimmung des Täter- und Teilnahmebegriffs. Unabhängig von der unterschiedlichen Qualität der Tatbeiträge sind die einzelnen Beteiligungsformen nach denselben Rechtsnormen zu beurteilen. Sie setzen die Verwirklichung einer allgemein eingesehenen und im Gesetz als Unrecht festgelegten Verbotsnorm voraus z.B. Verletzung des Tötungsverbots oder des Körperverletzungsverbots. Die (formale) Verwirklichung des Tatbestandes ist damit zwar eine notwendige Voraussetzung für die Unrechtsbestimmung von Täterschaft und Teilnahme, sie lässt sich aber nicht auf sie reduzieren.

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Die Möglichkeit der Mitzurechnung fremder Beiträge zur Rechtsverletzung, sei es als Täter, sei es als Teilnehmer, liegt darin, dass der Einzelne in seiner Willensbildung und auch in seinen Handlungsvollzügen eben auch fehlbares und endliches Subjekt ist. Zwar handelt der Einzelne grundsätzlich selbstbestimmt, er kann aber z.B. auch einem Irrtum unterliegen, er kann in bestimmten Situationen seiner Handlungsmacht begrenzt sein usw; hier liegen mögliche „Einbruchsstellen“, die sich eine andere Person zunutze machen und die eine (Mit-)Zurechnung begründen kann.[135] Wie und unter welchen Voraussetzungen sich dieses „Zunutze-Machen“ vollzieht, ist dann für die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme entscheidend. Hier sind auch die Unterschiede in der Qualität der Tatbeiträge bezogen auf die bewirkte Rechtsverletzung zu berücksichtigen. Während dem Täter die Tatherrschaft über das rechtsverletzende Geschehen zukommt, kommt dem Teilnehmer diese Macht gerade nicht zu. Täterschaft und Teilnahme unterscheiden sich damit nicht quantitativ voneinander: Teilnehmer ist nicht ein „Weniger“ zur Täterschaft; ebenso wenig ist Täterschaft ein bloßes „Mehr“ zur Teilnahme. Die Differenzierung zwischen den Beteiligungsformen hat sich nach der Art und Weise, wie sich interpersonale Handlungszusammenhänge bezogen auf eine konkrete (versuchte) Rechtsverletzung gestalten, zu bestimmen.

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