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C. Zur Diskussion um die Kriterien der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

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Die Diskussion um die Nivellierungstendenzen und damit verbunden um die Einheitstäterschaft haben gezeigt, dass es sich um eine Diskussion handelt, die über die Betrachtung des positiven Rechts hinausgeht und mit der Bestimmung menschlichen Handelns überhaupt in einem Zusammenhang steht. Die Lösungswege, die sich in Literatur und Rechtsprechung entwickelt haben, sind daher in ihre theoretischen Grundlagen[40], insbesondere in eine Auseinandersetzung mit dem Handlungsbegriff einzubetten. Dabei ist die Funktion, die dem strafrechtlichen Handlungsbegriff bei der Klärung der Frage der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zukommt, hoch umstritten. Die Ansichten reichen von der Erhebung des Handlungsbegriffs zum Grundbegriff bzw. Oberbegriff des Verbrechenssystems[41], über die Zuweisung einer Abgrenzungsfunktion[42] bis hin zur Versagung einer Funktion im Strafrecht[43]. Insbesondere diejenigen, die den Handlungslehren eine generelle Funktion im Strafrecht versagen, übersehen, dass auch der Gesetzgeber an die interpersonale Wirklichkeit und damit an die Wirkverhältnisse der handelnden Subjekte untereinander gebunden ist. Die Bestimmung der Beteiligungsformen muss daher auch die Handlungszusammenhänge der Beteiligten erfassen. Die Handlungsstrukturen bilden Ausgangspunkt und Grenze der Betrachtung.[44]

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Die im Folgenden dargelegten Ansätze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie können vielmehr nur einen groben und kursorischen Überblick über die Diskussion zu den Abgrenzungskriterien von Täterschaft und Teilnahme geben. Ausgeklammert wird zudem an dieser Stelle die Frage, ob auch Fahrlässigkeitstaten mitzugerechnet werden können (vgl. hierzu unten Rn. 130 ff.).

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