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I. Nivellierungstendenzen in der Gesetzgebung

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Im Besonderen Teil des StGB, wie z.B. im Bereich der sog. Organisationsdelikte[18] finden sich vermehrt Tatbestände, in denen die Differenzierung von Beteiligungsformen insbesondere dadurch aufgelöst wird, dass Teilnahmehandlungen zur Täterschaft aufgewertet werden. So geht der Gesetzgeber in den letzten Jahren immer mehr dazu über, Tatbestände im Besonderen Teil des StGB zu schaffen, in denen Förderungs- und damit Gehilfenhandlungen zu täterschaftlichem Handeln hochgestuft werden. Kraft Gesetzes wird also der Gehilfe zum Täter erklärt, was zu einer Ausdehnung des Täterbegriffs verbunden mit einer Verlagerung strafbewehrten Verhaltens weit in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung führt.[19]

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Nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) wird z.B. die bloße Unterstützung einer kriminellen Verbindung oder die Werbung für diese genauso bestraft wie die Mitgliedschaft, nämlich als Täterschaft und nicht als bloße Teilnahme.[20] Auch nach § 89c Abs. 1 StGB wird als Täter bestraft, wer für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt. Das bloße Sammeln, Entgegennehmen oder auch das zur Verfügungstellen von Finanzmitteln stellt für sich genommen jedoch zum einen ein rein neutrales, ubiquitäres Verhalten dar. Zum anderen handelt es sich um eine bloße Förderungshandlung, die als typischer Gehilfenbeitrag zu werten wäre.

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Auch zeigte sich die Aufwertung von Beihilfehandlungen zur Täterschaft in dem neu gefassten § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Da die Beihilfe zur Selbsttötung mangels Vorliegens einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat nicht strafbar war, wollte der Gesetzgeber auf die Normierung eines Straftatbestandes im Besonderen Teil ausweichen, um die Beihilfe zum Suizid in bestimmten Fällen unter Strafe stellen zu können. Auch hier würde so eine Gehilfenhandlung zur Täterschaft erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 § 217 StGB als mit dem Grundgesetz unvereinbar und für verfassungswidrig erklärt.[21]

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Die Aufwertung zur Täterschaft bewirkt auch, dass die in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorgesehene obligatorische Strafmilderung des Gehilfen nicht zum Tragen kommt. Damit gehen die genannten Tatbestände sogar über das Einheitstätersystem hinaus, denn dieses sieht zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Differenzierung vor. Das ist bei den Tatbeständen des Besonderen Teils, die Teilnahmeformen zur Täterschaft erheben, nicht der Fall.[22]

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