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I. Beteiligungsregelungen in den Partikulargesetzen des 19. Jahrhunderts

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Unter den Begriff des „Urhebers“ wurden zunächst alle Beteiligungsformen der unmittelbaren und mittelbaren Täterschaft sowie der Anstiftung als „intellektuelle Urheberschaft“ gefasst. Eine Differenzierung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft wurde somit nicht vorgenommen.

So lautet z.B. Art. 45 des Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813[3]:

„Nicht blos I. derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene körperliche Kraft und That unmittelbar bewirkt, sondern II. wer dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre; endlich III. alle diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung eines Verbrechens bewogen haben, sollen als die Urheber desselben bestraft werden.“

Art. 46 des Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bestimmte näher, was unter den in III. beschriebenen „mittelbaren Urhebern“ zu fassen ist. Urheber ist derjenige, der „durch ausdrückliche Ratherteilung, durch Auftrag, durch Versprechen oder Geben eines Lohnes, durch Gewalt, Drohung oder Befehl, oder endlich durch absichtliche Erregung eines Irrthums den Vollbringer der That zur Ausführung derselben bestimmt hat.“ Weiter heißt es dort: „Wer aber durch Reden oder Handlungen unabsichtlich eines Andern gesetzwidrigen Entschluß veranlaßt, soll nach den Gesetzen über Fahrlässigkeit, und wer den von einem Andern schon gefaßten Entschluß zur Begehung eines Verbrechens durch Rath, Auftrag und dergleichen bestärkt hat, nach dem Gesetze wider Gehülfen beurteilt werden.“

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Im Laufe des 19. Jahrhunderts kam es zu einer begrifflichen Trennung von Täter und Teilnehmer und es erfolgte nunmehr eine Dreiteilung in Täter, Anstifter und Gehilfen; der Begriff der „Urheberschaft“ entfiel insoweit. So differenzierte das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 zwischen Tätern und Teilnehmern, die Anstiftung wurde letzteren zugeordnet. Vorbild für diese Teilnahmeregelung war der Code Pénal von 1810, der die Anstiftung nicht mehr als Täterschaft, sondern als Teilnahme neben der Beihilfe vorsah. Auch das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 nahm eine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme vor. Während dieses in Art. 52 ausdrücklich eine Differenzierung zwischen dem „Thäter“ („welcher das Verbrechen durch eigene Handlung unmittelbar bewirkt hat“) und dem „Theilnehmer“ („dessen Absicht auf die Hervorbringung oder Unterstützung des Verbrechens gerichtet war“) vorsah, unterschied zwar das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten in § 34 zwischen Teilnahme und Täterschaft, bestimmte aber nicht explizit den Begriff des Täters:

„Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft:

1) wer den Thäter durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur Begehung des Verbechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder bestimmt hat;

2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anleitung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zur der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wissentlich Hülfe geleistet hat.“

Während der Anstifter nunmehr vom Begriff des Urhebers und des Täters getrennt wurde, folgte daraus jedoch keine Strafmilderung, vielmehr wurde er als ebenso strafwürdig angesehen wie der Täter. Demgegenüber wurde zwar auch der Gehilfe grundsätzlich der Strafbarkeit des Täters gleichgestellt, jedoch sahen die Gesetze eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Nach § 35 S. 2 PrStGB war z.B. die Strafe zu mildern, wenn die „Theilnahme keine wesentliche war“ und nach Art. 55 BayrStGB konnten die Gerichte die Strafe des Gehilfen mildern.

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