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B. Nivellierungstendenzen des dualistischen Beteiligungssystems

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Auch wenn das deutsche Recht mit den Regelungen der §§ 25 ff. StGB eindeutig von einem dualistischen Beteiligungssystem auszugehen scheint und sich damit gegen ein Einheitstätersystem entschieden hat, welches auf der Unrechtsebene nicht zwischen unterschiedlichen Beteiligungsformen differenziert[17], fällt auf, dass sowohl in strafrechtlichen Bestimmungen selbst (I.), insbesondere im Bereich der Organisationsdelikte und der Wirtschaftsstraftaten, als auch in der Rechtsprechung (unter II.) Tendenzen zu finden sind, die auf eine Nivellierung des Beteiligungssystems hinauslaufen. In der Wissenschaft werden diese Nivellierungstendenzen zum Teil kritisch beobachtet, zum Teil aber auch zustimmend zur Kenntnis genommen und (de lege ferenda) ein Einheitssystem favorisiert (III.).

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