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2. Die mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

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Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Es bedarf also bei der mittelbaren Täterschaft eines Wirkzusammenhangs mit dem Vordermann, der den Hintermann in eine Stellung rückt, in der das rechtsverletzende Geschehen als das von ihm (und nicht als das vom Vordermann) bewirkte erscheint. Insofern gleicht die Tat des Hintermanns insgesamt der Selbsttäterschaft. Sie ist mit ihr aber nicht gleichzusetzen, was auch in der gesetzlichen Unterscheidung von mittelbarer Täterschaft und Selbsttäterschaft zum Ausdruck kommt.[139] Daher verbietet es sich, die Mittelsperson gleichsam als ein „mechanisches Werkzeug“, als Kausalitätsprozess, zu begreifen. Auch derjenige, der sich z.B. in einem Irrtum oder in einer Drucksituation befindet, bleibt grundsätzlich selbstständig denkendes Subjekt, mag die Selbstbestimmung aufgrund der Situation auch eingeschränkt sein. Der Wille selbst ist nicht korrumpierbar. Es stellt sich daher die Frage, wann dem Hintermann eine Herrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht zukommt und zwar insbesondere in Abgrenzung zur Anstiftung, bei dem diese Herrschaft gegenüber dem Angestifteten gerade nicht gegeben ist. Der mittelbare Täter muss die Fehlbarkeit der Mittelsperson in der Weise für die Verwirklichung seines Unrechtswillens ausnutzen, als er ihr bereits die Möglichkeit nimmt, zu erkennen, dass sie eine Rechtsverletzung bewirkt. Dies kann beispielsweise durch eine Manipulation der äußeren Umstände geschehen. Der Hintermann verhindert z.B. die richtige Willensbildung dadurch, dass er beim Vordermann die richtige Beurteilung der Sachlage vereitelt, wie z.B. beim Hervorrufen oder Ausnutzen eines Tatbestands- oder Erlaubnisumstandsirrtum. Die Mittelsperson weiß in diesen Situationen bereits nicht, dass sie eine Rechtsverletzung bewirkt, sie realisiert selbst kein Unrecht, sondern verwirklicht die Unrechtsmaxime des Hintermanns.

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Damit ist zugleich die systematische Abgrenzung zur Anstiftung benannt. Während dem mittelbaren Täter selbst die Herrschaft über die Verletzung zukommt („Tatherrschaft“), wenn auch vermittelt über eine andere Person, hat der Anstifter an der vom unmittelbar Handelnden begangenen Verletzung „nur“ teil. Ihm wird die Tat eines Dritten mitzugerechnet. Solange der unmittelbar Handelnde hinsichtlich der rechtswidrigen Tat äußerlich frei und einsichtig handelt, ist für die Täterschaft eines Außenstehenden kein Platz.[140] Auch wenn seine Willensbildung durch einen anderen beeinflusst wurde, indem ein anderer bei ihm z.B. einen Rechtsirrtum (§ 17 StGB) bewirkt oder ihn unter Druck gesetzt hat (§ 35 StGB), verwirklicht der unmittelbar Handelnde weiterhin nicht eine fremde, sondern die eigene Unrechtsmaxime, während der Hintermann an derselben lediglich teil-haben kann. Das gleiche gilt erst recht für Fälle der sog. Organisationsherrschaft.[141]

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