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3. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

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Die Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass „mehrere die Straftat gemeinschaftlich“ begehen. Die Möglichkeit der Mitzurechnung ergibt sich hier ebenfalls aus den interpersonalen Handlungszusammenhängen im Recht wie im Unrecht. Der Einzelne ist in seiner Handlungsmacht begrenzt und erweitert seine Handlungsmöglichkeiten, indem er sich zur Tatausführung mit anderen zusammenschließt. Die Realisierung seines Vorhabens setzt er in Abhängigkeit zum Handeln anderer, so dass ihm die Tat und damit auch die Tatbeiträge der anderen insgesamt als die Seinen mitzugerechnet werden können.[142] Anders als bei der Selbsttäterschaft oder der mittelbaren Täterschaft ist es im Rahmen der Mittäterschaft nicht erforderlich, dass jeder Einzelne das gesamte Tatgeschehen beherrscht; insoweit hat der Begriff der „Tatherrschaft über das im Tatbestand vertypte Unrecht“ hier nur eingeschränkte Bedeutung für jeden einzelnen Mittäter. Denn die Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Tatbestand arbeitsteilig realisiert wird.[143] Sieht der Tatplan z.B. vor, dass A den O festhält, während B den O schlägt, muss sich der A die von B vorgenommenen Schläge gegenüber O mittäterschaftlich zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie als „gleichberechtigte Partner“ bezogen auf die Körperverletzung agieren, wobei dabei der gemeinsame Tatplan zugrunde zu legen ist.[144]

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Der gemeinsame Tatentschluss, der gemeinsame Tatplan, bildet hier die Grundlage für die „arbeitsteilige“, gemeinschaftliche Tatausführung und bestimmt und begrenzt auch die Reichweite der Mitzurechnung der Tat des jeweiligen anderen.[145] Nicht ausreichend ist eine bloß (äußere) zufällige Willensübereinstimmung; eine gegenseitige Mitzurechnung der Handlungsbeiträge setzt vielmehr eine „wechselseitige Vereinbarung zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsverwirklichung“ voraus,[146] die sich in der konkreten gemeinschaftlich begangenen Unrechtstat manifestiert.[147] Gegenseitiger Zurechnung fähig sind dabei nur die (äußeren) Tatbeiträge, subjektive oder täterbezogene Merkmale muss jeder Mittäter selbst aufweisen.[148]

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Der Gehilfe unterscheidet sich von der Mittäterschaft dadurch, dass es an einem gemeinsamen Unrechtsentschluss fehlt, er also zwar auch ein bestimmtes Interesse an der Ausführung der Tat haben mag, z.B. für seinen Tatbeitrag belohnt wird, er jedoch seinen Tatbeitrag nicht in Abhängigkeit von anderen setzt.[149] Auch ist er nicht gleichberechtigter Partner eines gemeinschaftlichen Zusammenschlusses und sieht sich auch nicht als ein solcher an.

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