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I. Begriff und Formen der Täterschaft

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Aus der Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme lassen sich zusammenfassend zunächst drei – auch dem Gesetz zugrunde liegende – Annahmen ableiten:

Erstens geht das Gesetz davon aus, dass Handlungen einer Person überhaupt einer anderen (mit-)zugerechnet werden können. Da es um menschliches Interagieren geht, kann eine rein kausale oder finale Betrachtung der Verhaltenszusammenhänge nicht genügen, vielmehr ist den personalen Handlungszusammenhängen Rechnung zu tragen.[136] Zweitens wird die Differenzierung zwischen Beteiligungsformen bereits auf Unrechtsebene und nicht erst auf der Rechtsfolgenseite virulent. Das StGB hat damit im Grundsatz ein dualistisches Beteiligungssystem gewählt und insofern ein Einheitstätersystem abgelehnt. Drittens unterscheidet das Gesetz nicht nur zwischen Täterschaft und Teilnahme allgemein, sondern differenziert dabei sowohl bestimmte Formen täterschaftlichen Handelns als auch Formen bloß teilnehmenden Mitwirkens. Die verschiedenen Formen der Beteiligung sind dabei anhand ihrer Qualität des Zusammenwirkens mehrerer zu unterscheiden.

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Der Begriff des Täters ist nach dem vorgestellten Begründungszusammenhang restriktiv zu bestimmen. Es kann nur derjenige Täter sein, der einen Teil der sozialen Wirklichkeit, der seine Entsprechung in den Tatbeständen findet, beherrscht; keinesfalls ausreichen kann das Setzen einer bloß kausalen Ursache. Die Begründung von Täterschaft setzt damit voraus, dass dem Handelnden auch tatsächlich (und nicht allein aufgrund der Wertung durch den Gesetzgeber) die Macht über die Realisierung des in den Tatbeständen vertypten Unrechts zukommt.[137] Demgegenüber verkennt ein extensiver Täterbegriff diese personalen Wirkzusammenhänge. Er reduziert sie auf kausale Erscheinungen, in denen alle Bedingungen als gleichwertig erscheinen, und macht damit eine Differenzierung nach Beteiligungsformen unmöglich. Im Folgenden sind die einzelnen Formen der Täterschaft, insbesondere die der mittelbaren Täterschaft im Verhältnis zur Anstiftung und die der Mittäterschaft im Verhältnis zur Beihilfe zu konkretisieren.

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