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1. Unmittelbare Täterschaft/Selbsttäterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB

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Unmittelbarer Täter ist derjenige, „wer die Straftat selbst begeht“. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eigenhändig den Straftatbestand realisiert, als Täter zu betrachten ist. Die subjektive Theorie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in Teilen auch des Bundesgerichtshofs ist damit schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren; eine Rückkehr zu einer rein subjektiven Bestimmung, „Täter ist, wer Täterwillen“ hat, ist damit ausgeschlossen.[138] Vielmehr muss sich dieser Wille auch in der (versuchten) Tat objektiv manifestieren.

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