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4. Verbandssanktionenregister

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Umfangreiche Vorschriften enthält Teil 6 für das einzurichtende Verbandssanktionenregister (§§ 54–66 VerSanG-E), das sich am Bundeszentral- und am Gewerbezentralregister orientieren und ein primär für die Justiz konzipiertes Informationssystem sein soll.[543] Die Einzelheiten zum Aufbau, zur Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie zur Auskunftserteilung sollen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt werden (§ 66 VerSanG-E). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird das Register führen (§ 54 Abs. 1 VerSanG-E). Einzutragen sind nicht nur rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen, sondern auch rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG, sofern diese mehr als 300 Euro beträgt (§ 54 Abs. 2 VerSanG-E). Eine nachträglich gebildete Gesamtsanktion ist ebenfalls einzutragen (Abs. 3). Gegenstand der Eintragung (§ 55 VerSanG-E) sind die Daten des verurteilten Verbandes (i.E. Abs. 1 Nr. 1–6), u.a. nicht nur Firma, Name oder Bezeichnung sowie Rechtsform des Verbandes, sondern auch Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung sowie bei Verbandssanktionen die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften und des Tattages. Eine vorbehaltene Verbandsgeldsanktion (Abs. 2) und die rechtskräftige Wiederaufnahme (Abs. 3) sind ebenfalls einzutragen. Für die Tilgung (§ 57 VerSanG-E) gilt, dass sie ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt (Abs. 1); die Tilgungsfrist beträgt bei Eintragungen von Verbandssanktionen zehn Jahre und in besonders schweren Fällen 15 Jahre, bei Eintragungen von Geldbußen nach § 30 OWiG dagegen nur fünf Jahre (Abs. 2).

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Einem Verband wird auf Antrag Auskunft gegeben, welche Informationen über ihn im Verbandssanktionenregister enthalten sind (§§ 58, 59 VerSanG-E). Unbeschränkte Auskunft erhalten auf ausdrückliches Ersuchen Gerichte und Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, BND und MAD, Finanzbehörden, den Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei, die für die Ahndung nach § 30 OWiG zuständigen Behörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 GWB zuständigen Behörden, Gnadenbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 60 VerSanG-E). Die Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (§ 63 VerSanG-E) erfolgt nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen (Abs. 1). Ersuchen eines anderen EU-Staates werden für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleichbaren deutschen Stellen ausgeführt (Abs. 2). Ersuchen eines anderen EU-Staates um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke werden ausgeführt, soweit die Erteilung nach Maßgabe eines EU-Rechtsaktes geboten ist (Abs. 3). Die Auskunftserteilung (§ 64 VerSanG-E) erfolgt schriftlich oder elektronisch (Abs. 1), wobei die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens unter engen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 3). Die erteilten Auskünfte werden protokolliert (§ 65 VerSanG-E).

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