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4. Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell

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Das Zurechnungsmodell rechnet die Schuld einer Leitungsperson dem Verband als „eigene“ Verbandsschuld zu und wird auch als Repräsentationsmodell oder Identifikationsmodell bezeichnet (zur Zurechnung des schuldhaften Verhaltens weiterer Verbandsangehöriger gemäß einem „gemischten Modell“ Rn. 73). Die kumulative Strafbarkeit des Verbands hängt hier davon ab, dass eine Leitungsperson schuldhaft gehandelt bzw. unterlassen hat und ist damit akzessorisch an das Individualstrafrecht geknüpft. Erfasst werden können alle verbandsbezogenen Straftaten (all-crimes-approach),[433] die eine Leitungsperson entweder selbst verwirklicht hat oder – sofern ein diesbezügliches Überwachungsverschulden einer Leitungsperson vorliegt – eine unterstellte Person begangen hat. Am Repräsentationsmodell orientieren sich nicht nur die europäischen Vorgaben („Standardmodell“[434]; Rn. 88 f.) und somit viele Auslandsrechte, wie das österreichische VbVG (Rn. 17), sondern ebenso basierte hierauf der Entwurf des Bundesjustizministeriums[435], welcher der „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ vorlag (Rn. 15). Auch im Schrifttum wird das Repräsentationsmodell favorisiert,[436] so dass es nicht überrascht, dass ihm auch der Kölner Entwurf (Rn. 18) folgt. Der Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes tendiert dagegen zum Vicarious liability-Modell, da an das schuldhafte Verhalten einer Nicht-Leitungsperson angeknüpft wird, sofern Leitungspersonen das Treffen angemessener Vorkehrungen (nicht zwingend schuldhaft) unterlassen haben (Rn. 162). Das Repräsentationsmodell hat den Vorteil, dass es bereits der Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG zugrunde liegt, womit auf Basis des bisherigen Systems ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden könnte. § 30 OWiG müsste auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt und – durch sinngemäße Übertragung der §§ 30, 130 OWiG ins Strafrecht[437] – ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden. Nachteil ist, dass begründet werden muss, warum das schuldhafte Handeln einer Leitungsperson dem Verband als „eigenes“ zuzurechnen ist (hierzu Rn. 70 ff.). Zudem greift das Modell nur dann, wenn eine Individualschuld auch festgestellt werden kann, was in der Praxis scheitern kann.[438] Daher muss, insb. durch die Förderung von Compliance-Programmen, dafür gesorgt werden, dass klare Organisationsstrukturen vorhanden sind.

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