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3. Modell originärer Verbandsverantwortlichkeit

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Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit knüpft an ein „eigenes“ Verschulden des Verbands in Form eines Organisationsverschuldens an (single-crime-approach). Entsprechende Modelle, die eine „zweite Spurder Strafe für Verbände eröffnen, haben Heine[428] und Kohlhof[429] entworfen. An ein Organisationsverschulden knüpfen im Kern sowohl das schweizerische Recht[430] als auch der Entwurf eines deutschen Verbandsstrafgesetzbuchs an (Rn. 126 ff.). Das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit hat den Vorteil, dass das Konfliktpotential mit dem Schuldgrundsatz des Individualstrafrechts gering ist, da das Verbandsstrafrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eigenständig festlegen, also etwa ein „Strafgeld“[431] statt einer Geldstrafe vorsehen kann. Außerdem ist die Strafbarkeit gerade dann begründbar, wenn klare Organisationsstrukturen fehlen. Nachteil ist jedoch, dass eine „originäre“ Verbandsschuld anerkannt werden müsste, ein „originäres“ Verschulden aber nur Menschen vorgeworfen werden kann (Rn. 67). Zudem darf im deutschen Strafrecht die Schuld nicht unwiderlegbar fingiert werden, es muss der Nachweis fehlenden Organisationsverschuldens möglich sein (Rn. 68). Damit könnten aber die Fälle nicht erfasst werden, in denen von Leitungspersonen Straftaten begangen, angeordnet bzw. geduldet werden, die durch eine grds. hinreichende Compliance-Organisation nicht hätten verhindert bzw. erschwert werden können. Insgesamt betrachtet wäre die Verbandsverantwortlichkeit durch die Anknüpfung an ein Organisationsverschulden zu „eng“ und bliebe hinter der durch § 30 OWiG normierten Verbandsverantwortlichkeit zurück. Im Übrigen erscheint es fraglich, dass es zur Sanktionierung einer mangelhaften Organisation tatsächlich des Einsatzes des Strafrechts bedarf.[432]

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