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5. Kollektivbestrafung

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Schließlich bewertet die traditionelle Auffassung[276] die Anordnung einer Verbandsstrafe als Mitbestrafung Unschuldiger und damit als Verstoß gegen den Schuldgrundsatz. Die Verbandsstrafe treffe alle Menschen, die dem Verband angehören, und sei deshalb eine Kollektivstrafe. Die Mitbestrafung der Verbandsangehörigen sei gerade keine unerwünschte, sondern eine „überaus erwünschte“ Folge, da sie veranlasst werden sollen, Veränderungen vorzunehmen.[277] Hinzu komme, dass ein Einzelner i.d.R. keine Möglichkeit der Einflussnahme habe.[278] Und schließlich bestimme sich das Maß der Mitbestrafung eines Anteilseigners nach seiner finanziellen Beteiligung und nicht nach seiner persönlichen Verantwortung für die Tat.[279]

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Die Gegenauffassung[280] hält dem zu Recht entgegen, dass allein dem Verband ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird. Die Menschen, die dem Verband angehören, sind weder angeklagt noch wird gegen sie eine Strafe ausgesprochen noch sind sie im Fall einer Verurteilung vorbestraft. Daher liegt keine „Mitbestrafung“, sondern nur ein „Mitbetroffensein“ vor. Wenn Anteilseigner Einbußen hinnehmen müssen oder Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlieren, sind dies lediglich mittelbare Wirkungen. Auch von Individualstrafen sind i.d.R. Menschen mitbetroffen, zu denen enge familiäre und persönliche Bindungen bestehen.[281] Die Verbandsstrafe trifft dagegen eine freiwillig eingegangene „Risikogemeinschaft“, bei der die Mitglieder nicht nur die Vorteile, sondern ebenso die Nachteile tragen müssen.[282] Das ist zulässig und hält sich auch bei Unternehmen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG),[283] da die Anteilseigner diejenigen sind, die den Betrieb veranlasst haben und sich die Verbandsstrafe nur als Schmälerung ihrer Gewinnerwartungen darstellt. Es handelt sich also nicht um eine „Kollektivstrafe“, sondern allenfalls um eine „Kollektivhaftung“.[284] Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG finanziell vergleichbare Auswirkungen hat, sondern bereits heute deutsche Aktionäre durch ausländische Verbandsstrafen mitbetroffen sind.[285]

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