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g) Prozessuale Regelungen

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Schließlich müssten mit der Einführung eines Verbandsstrafrechts spezielle Verfahrensvorschriften geschaffen werden, etwa zur Verfahrensführung, zur Prozessvertretung, zur Anwesenheit, zum Schweigerecht und zu Verständigungen.[413] Hinzuzufügen ist, dass bislang vor allem angemessene Regelungen für verbandsinterne Untersuchungen fehlen, welche die Compliance stärken. Das Fehlen gesetzlicher Regelungen hat dazu geführt, dass in der Praxis nicht nur die Frage des Umfangs der Beschlagnahmefähigkeit von Dokumenten aus internen Untersuchungen uneinheitlich beantwortet wurde und wird, sondern auch die Verwertbarkeit der Aussagen von Unternehmensmitarbeitern durch Zivil- und Arbeitsgerichte unterschiedlich beurteilt wurde[414] (siehe auch Rn. 173 ff.). Die mit dem Verfahrensrecht verbundenen Fragen sind jedoch grds. lösbar, wie nicht nur der Blick auf die Auslandsrechte nahelegt, und stehen einer Normierung eines Verbandsstrafrechts nicht entgegen. Etwaige Unsicherheiten des neuen Rechts würden im Laufe der Zeit durch das Wechselspiel von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft hinreichend gelöst werden.

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