Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 56

c) Rechtsschutz und richterliche Kontrolle

Оглавление

111

Von Befürwortern eines Verbandsstrafrechts wird vorgetragen, dessen Einführung werde zu einem stärkeren Rechtsschutz der Beschuldigten und einer stärkeren richterlichen Kontrolle von Entscheidungen führen. Die bisherige Praxis habe „deutliche Züge eines Unternehmensstrafrechts“, allerdings mit dem Unterschied, dass die Position des Beschuldigten erheblich schlechter sei; im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts und damit der „exekutivischen Erledigung“ sei die Beachtung von Verfahrensgarantien ungleich schwerer zu erzwingen als im Strafrecht, da Verwaltungssanktionen „weitgehend unkontrollierte Sanktionen“ seien.[384] Die Verfahren wären der richterlichen Kontrolle weitgehend entzogen, es würden ohne effektiven Rechtsschutz „Quasistrafen“ auferlegt, womit die Praxis Gefahr laufe, sich im „soft law des OWiG“ häuslich einzurichten und „nolens volens“ die Abwesenheit strafprozessualer Rechte zu etablieren.[385]

112

Hiergegen hat Trüg[386] treffend eingewandt, dass es „überraschend“ anmutet, die „Schaffung eines materiellen Strafbarkeitsrisikos“ für Unternehmen könne „zur Verbesserung eines konstatierten prozessualen Missstands beitragen“. Im Übrigen besteht jedenfalls im Normalfall des verbundenen Verfahrens (Rn. 35) eine richterliche Kontrolle,[387] und auch im getrennten Verfahren ist gerichtlicher Rechtsschutz grds. erreichbar. Soweit in der Praxis Defizite vorhanden sein sollten, könnten die Rechtsschutzmöglichkeiten weiter ausgebaut[388] werden.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх