Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 58

e) Unrechts- und Schuldgehalt sowie Angemessenheit der Sanktion

Оглавление

115

Weiter führen die Befürworter eines Verbandsstrafrechts zu Recht an, dass es nicht den wahren Unrechts- und Schuldgehalt widerspiegelt, wenn auf Straftaten, die von Leitungspersonen zugunsten von Unternehmen begangen werden, nur mit Verbandsgeldbußen reagiert werden kann.[398] Strafe dient dazu, sozialschädliche Verhaltensweisen zu sanktionieren, die einen hohen Unrechts- und Schuldgehalt haben. Gerade Wirtschaftsstraftaten weisen aber häufig eine hohe Sozialschädlichkeit auf. Es ist unangemessen, ein sehr sozialschädliches Verhalten nicht zu bestrafen, sondern nur mit Geldbußen zu ahnden und damit wie einen „Bagatellverstoß“ zu behandeln.[399] Strafen werden von der Öffentlichkeit anders bewertet als Geldbußen. Wenn nach der Festsetzung von Verbandsgeldbußen in der Presse häufig fälschlich von „Geldstrafen“ die Rede ist, zeigt dies, dass nur Strafen als eine angemessene Reaktion erscheinen. Nur eine Kriminalstrafe bringt durch ihre entehrende und stigmatisierende Wirkung die sozialethische Missbilligung der Rechtsgemeinschaft unmissverständlich zum Ausdruck, so dass allein eine Verbandsstrafe eine angemessene Sanktion darstellt.[400]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх