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b) Pflichten von Individualtätern und Zurechnungsstrukturen

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Für die Einführung eines Verbandsstrafrechts wird weiter angeführt, der Versuch, die Unternehmenskriminalität zu bewältigen, habe in der Rechtsprechung zu einer Überdehnung des Individualstrafrechts geführt.[333] Leitungspersonen seien immer strengere und häufig kaum noch erfüllbare Pflichten auferlegt worden (z.B. die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung), um zu einer Bestrafung zu gelangen. Auch Strafvorschriften, die an die Verletzung von Pflichten anknüpfen (z.B. § 266 StGB), seien so weit ausgedehnt worden, dass sie kaum noch dem Bestimmtheitsgebot genügen. Zudem seien bedenkliche Zurechnungsstrukturen anerkannt worden, wie die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft („Täter hinter dem Täter“) und die Mittäterschaft bei Leitungsgremien.[334] Ein Verbandsstrafrecht könne „Druck“ herausnehmen und bewirken, dass die Pflichten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt und die Zurechnungsstrukturen auf ihren Kernbestand reduziert werden.

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Gegen diese Argumentation wird zu Recht eingewandt, dass die Rechtsprechung zwar in Einzelfällen zu weit gegangen sein mag, insgesamt aber keine Überdehnung festzustellen ist.[335] So lässt sich die „strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung“, wonach Leitungspersonen für die Nichthinderung von Straftaten untergeordneter Personen als Garanten einstehen müssen, auf Verkehrssicherungspflichten stützen; außerdem bereitet der notwendige Nachweis der strafrechtlichen Beteiligung einer Leitungsperson in der Praxis angesichts der Anforderungen an Kausalität und subjektive Tatseite regelmäßig große Schwierigkeiten, weshalb regelmäßig auf § 130 OWiG ausgewichen wird.[336] Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Rechtsprechung auch nach der Einführung eines Verbandsstrafrechts an bereits etablierten Zurechnungsstrukturen festhalten wird.[337]

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