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c) Individualstrafandrohung und Freistellungsklausel

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Schließlich wird für ein Verbandsstrafrecht angeführt, dass sich die Geldstrafe eines Individualtäters nur an seinen persönlichen Verhältnissen orientiert, nicht aber an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens. Daher würden gegen Individualtäter Strafen verhängt, die in keiner Relation zu den Vorteilen stünden, welche die Straftaten dem Unternehmen gebracht hätten, was eine Praxisbefragung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 2006–2011 bestätigt habe.[338] Zudem könnten in den Verträgen zwischen Unternehmen und ihren Leitungspersonen bzw. Mitarbeitern Freistellungsklauseln enthalten sein, so dass bei einer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangenen Straftat eine Geldstrafe übernommen wird.[339] Da die Erstattung einer Geldstrafe nach der neueren Rechtsprechung[340] keine Strafvereitelung darstellt, führe dies dazu, dass der Verband die verhältnismäßig geringe Geldstrafe zahlt und diese den Individualtäter nicht mehr trifft.[341]

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Hiergegen ist aber einzuwenden, dass mit der Verbandsgeldbuße bereits heute nicht nur die Vorteile, die ein Unternehmen unrechtmäßig gezogen hat, abgeschöpft werden können, sondern auch die „fehlerhafte kollektive Sinnsetzung“, die mit der Straftat verbunden ist, geahndet werden kann (Rn. 70). Dass die Geldstrafe Individualtäter möglicherweise im Ergebnis finanziell nicht mehr trifft, ist die Folge der neueren Rechtsprechung zur Strafvereitelung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Einführung eines Verbandsstrafrechts Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Erstattung von Geldstrafen haben wird.

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