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4. Doppelbestrafung

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Nach der traditionellen Auffassung[271] kann die Verbandsstrafe eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen und damit gegen den Grundsatz „ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen. Eine Leitungsperson könne sowohl durch die Individual- als auch durch die Verbandsstrafe beschwert sein. Offensichtlich sei dies nicht nur bei der Einmann-GmbH, sondern auch bei Familienunternehmen. Zudem könne es bei einer wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Verflechtung zu einem Nebeneinander der Strafbarkeit mehrerer Verbände kommen.[272]

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Die Gegenauffassung[273] verneint mit Recht eine Doppelbestrafung, da die Leitungsperson und der Verband jeweils eigene Rechtspersönlichkeiten haben und der Grundsatz „ne bis in idem“ es nicht verbietet, gegen verschiedene Personen Sanktionen bzw. gegen eine Person mehrere Sanktionen auszusprechen. Dasselbe gilt im Verhältnis mehrerer Verbände zueinander. Daher muss es zulässig sein, neben einer Individual- eine Verbandsstrafe zu verhängen bzw. gegen zwei Verbände jeweils eine Verbandsstrafe. Im Übrigen besteht diese Problematik bereits bei § 30 OWiG. Wenn die natürliche und die juristische Person wirtschaftlich gesehen weitgehend oder völlig identisch sind, ist dieser besonderen Konstellation im Rahmen des Opportunitätsprinzips oder bei der Rechtsfolgenbemessung durch die Abstimmung der Sanktionen Rechnung zu tragen.[274] Entsprechend kann in einem Verbandsstrafrecht durch prozessuale Regelungen bzw. bei der Strafzumessung sichergestellt werden, dass im Ergebnis keine Doppelbestrafung stattfindet.[275]

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