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1. Vicarious liability-Modell

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In den USA[415] wurde die Anerkennung eines Unternehmensstrafrechts dadurch begünstigt, dass dort Straftatbestände existieren, die kein Verschulden voraussetzen (absolute/strict liability), und durch die Übertragung der zivilrechtlichen „respondeat-superior-Doktrin“ auf das Strafrecht vollzogen. Danach „haftet“ das Unternehmen „strafrechtlich“ – unabhängig von einem Verbandsvorsatz oder Verbandsverschulden – für jede von einem Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses und im Interesse des Unternehmens begangene Straftat (vicarious liability). Die notwendige Restriktion dieser enorm weiten und auch in den USA nicht unumstrittenen[416] Verantwortlichkeit, die einer „Zufallshaftung“[417] gleichkommt, erfolgt erst bei der Strafverfolgung, da den Staatsanwaltschaften ein sehr weites Verfolgungsermessen zusteht.[418] Mit Blick auf dieses Modell dürfte Jäger[419] für die Einführung einer „handlungs- und schuldunabhängigen Unternehmensstrafe“ im Rahmen einer zu schaffenden „dritten Spur“ des Strafrechts plädiert haben. Grundlage soll eine „an den Grundsätzen der Spezial- und Generalprävention orientierte Zuschreibung von Verantwortung für fremdes Handeln und fremde Schuld“ sein, eine „fiktive Gesamtverantwortung“, die daraus resultiert, „dass die Straftat dem Organisationskreis des Unternehmens“ entspringt. Auch Ransiek[420] hat sich für eine „Haftung“ des Unternehmens für das Verhalten aller Arbeitnehmer in Form einer „Unternehmenssanktion“ ausgesprochen, die er aber als „nicht strafrechtlich“ bezeichnet. Für diese Ansätze spricht, dass die Einführung schuldunabhängiger „Strafen“ bzw. „Sanktionen“ denkbar ist, wenn das jeweilige Verfassungsrecht und Rechtssystem nicht entgegensteht. Im deutschen Recht wird jedoch (bislang) streng zwischen (repressiven und präventiven) „Strafen“, für die der Schuldgrundsatz gilt, und (rein präventiven) schuldunabhängigen „Maßregeln“ unterschieden. Diese grundlegende Differenzierung, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen überzeugt, würde durch eine „dritte Spur“ verwischt und der Schuldgrundsatz ausgehebelt.

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