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d) Gerichtsverfahren und Öffentlichkeit

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Von den Gegnern eines Verbandsstrafrechts wird angeführt, das Umschwenken zu einem strafrechtlichen System wäre nicht mehr als bloße „Symbolik“ und führe zu keinem nennenswerten Präventionsgewinn.[389] Es sei einerlei, ob die finanzielle Einbuße eine Geldbuße oder Geldstrafe ist, eine „Umetikettierung“ führe nicht zu einer effizienteren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität.[390] Im Hinblick darauf, dass in der Bevölkerung geringe Kenntnisse der Dogmatik vorhanden seien, wäre das mit einer Strafe verbundene rechtstheoretische Unwerturteil weder für einen rational agierenden Beschuldigten noch für die Öffentlichkeit von Bedeutung.[391] Entscheidend sei die Zahlungsverpflichtung nebst deren Höhe.[392] Außerdem sorge bereits im bisherigen System die Medienberichterstattung über die strafrechtliche Verfolgung der Leitungspersonen für die Stigmatisierung der betroffenen Unternehmen.[393] Eine Stärkung des Prinzips der Öffentlichkeit durch öffentliche Hauptverhandlungen hätte zudem Folgen für Unschuldige, würde zu einer „Sippenhaft“ von Mitarbeitern und Aktionären führen.[394] Bei der Hauptverhandlung bliebe „das Unternehmen“ nicht nur weitgehend „gesichtslos“, sondern mit dem Vertreter des Unternehmens würde eine unschuldige Person sichtbar, die „den Kopf hinhält“.[395]

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Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass die Verbandsgeldbuße nicht die gleiche Wirkung haben kann und auch nicht hat, die eine Verbandsgeldstrafe hätte.[396] Die Durchführung von Strafverfahren gegen Unternehmen erregt öffentliche Aufmerksamkeit und wird – wie auch die Erfahrungen im Ausland zeigen – gefürchtet. Gerade der öffentliche Druck eines Strafverfahrens in Verbindung mit der entehrenden und stigmatisierenden Wirkung der Strafe im Fall einer Verurteilung entfaltet eine hohe Abschreckungswirkung. Unternehmen sind i.d.R. sehr um ein positives Bild in der Öffentlichkeit bemüht und reagieren auf negative Schlagzeilen empfindlich; sie sind nicht daran interessiert, dass Interna in die Öffentlichkeit gelangen.[397] Der Unterschied zwischen Geldbußen und Geldstrafen mag zwar in der Bevölkerung weitgehend unbekannt sein, die Leitungspersonen von Unternehmen und ihre Rechtsberater dürften ihn aber genau kennen. Diese Personen agieren rational und ihnen wird regelmäßig bekannt sein, dass ein Strafverfahren und erst recht eine Verurteilung die Reputation nachhaltig schädigen kann – womit auch die „Kosten“ höher ausfallen. Eine Verbandsstrafe kann daher eine stärkere Wirkung entfalten als andere Reaktionsformen. Gegen ein Verbandsstrafrecht sprechen im Übrigen nicht die Auswirkungen, die die Durchführung eines Strafverfahrens auf Unternehmensvertreter, Mitarbeiter und Aktionäre haben könnte, da es sich nur um mittelbare Effekte handelt, die mit jeder Strafverfolgung verbunden sein können und von denen diese Personen bei ausländischen Strafverfahren auch heute schon betroffen sind.

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